Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens Software-Entwicklung Andreas Vent-Schmidt, Hartha, gültig für die Nutzung der Online-Software »StudioIntern«

Präambel

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags zeitlich begrenzt und nicht exklusiv den Gebrauch seines Softwareprodukts „StudioIntern“ (nachfolgend auch kurz: SI) als „Software As A Service“ (SaaS). Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer hierzu den Fernzugang zur Software in ihrer jeweils aktuellsten Version.

§ 1 Definitionen

1. Als Anbieter wird in diesen AGB bezeichnet: Herr Andreas Vent-Schmidt, Kieselbach 7c, 04746 Hartha.

2. Der Lizenzgeber ist mit dem Anbieter identisch.

3. Lizenznehmer oder Kunde ist ein Unternehmen oder eine Körperschaft bürgerliche Rechts, welchem/welcher die Software des Anbieters zur Nutzung überlassen und dem dafür eine Lizenz erteilt wird.

4. Software ist das auf einem Server installierte und dort ablaufende Computerprogramm „StudioIntern“ inklusive der zugehörigen Dokumentation in deutscher Sprache.

5. Software-Version ist eine hinsichtlich Funktions- und Leistungsumfang angepasste Variante der Software.

6. Dienst ist die Funktionseinheit aus einer für den Kunden individuell eingerichteten Kopie der Software und der serverseitigen Infrastruktur inklusive einer individuellen Webadresse nach dem Schema [kundenname].studiointern.de.

7. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Verträge mit dem Lizenzgeber kommen auf der Webseite www.studiointern.de wie folgt zustande. Die vom Lizenzgeber auf der Webseite dargestellten Versionen der Software sowie deren Kostenmodelle stellen im Rechtssinne Angebote dar. Wählt der Lizenznehmer eines der Angebote aus und bestätigt nach Eingabe der erforderlichen Daten mittels der Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“ die Auswahl, kommt ein Vertrag über das vom Lizenznehmer gewählte Angebot zustande.

2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch das konkret vom Kunden gewählte Vertragsmodell werden mit Vertragsabschluss gespeichert und sind im Dienst im Bereich „Profil/Kontoinformationen“ jederzeit zugänglich.

3. Alternativ kommt ein Vertrag auch dadurch zustande, dass der Kunde seine Willenserklärung zur Annahme eines Angebots auf anderem Weg übermittelt, zum Beispiel per E-Mail, und der Lizenzgeber das Zustandekommen des Vertrags bestätigt.

§ 3 Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung des Zugriffs auf den Dienst nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.

2. Die Angebote des Lizenzgebers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unternehmer ist demnach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software auf einem vom Lizenzgeber betriebenen Server zum Abruf bereit. Der Lizenznehmer kann die Software auf diesem Server unter Verwendung eines Fernzugangs nutzen. Der Lizenzgeber übermittelt dem Lizenznehmer die hierfür erforderlichen Zugangsdaten. Dies kann auch in automatisierter Form erfolgen.

4. Der Leistungsumfang der zur Verfügung gestellten Software ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie der zugehörigen Dokumentation.

5. Sämtlicher Datentransfer zwischen Lizenznehmer und den Servern des Lizenzgebers im Rahmen der Anwendung der Software erfolgt unter Verwendung einer SSL-Verschlüsselung.

6. Die Herstellung einer individuellen, betriebsfertigen Grundinstallation ist Teil der vom Lizenzgeber geschuldeten Leistung. Diese Grundinstallation läuft vollständig automatisiert ab und verwendet die vom Kunden eingegebenen Daten. Korrekturen bei fehlerhaften oder geänderten Daten sowie über die Grundinstallation hinausgehende Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien vergütungspflichtig gesondert vereinbart werden.

7. Umfang und Intervalle von eventuell geschuldeten Datensicherungen durch den Lizenzgeber ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

8. Die Software wird auf einem über das TCP/IP-Protokoll erreichbaren Internet-Server (Webserver) bereitgestellt. Übergabepunkt ist der zum Server gehörende Routerausgang des Rechenzentrums. Die Wahl des Rechenzentrums und damit des Serverstandorts liegt im Ermessen des Lizenzgebers. Ein Wechsel des Serverstandorts – auch im laufenden Betrieb – stellt keinen Leistungsmangel dar, soweit der neue Standort über mindestens dieselben Leistungsdaten verfügt wie der vorherige.

9. Nach Vertragsende werden die Anwendungsdaten vom Lizenzgeber für weitere 10 Tage gespeichert, ohne dass noch Datensicherungen erfolgen. Nach Ablauf dieser 10 Tage werden die Daten vom Lizenzgeber gelöscht. Der Lizenznehmer kann den Export der Daten in einem maschinenlesbaren Format vergütungspflichtig beauftragen.

10. Punkt 9 gilt nicht für Verträge, die als kostenlose Testphase angeboten wurden. In diesen Fällen werden die Anwendungsdaten vom Lizenzgeber sofort mit Ablauf der Testphase gelöscht, falls der Lizenznehmer keinen kostenpflichtigen, zeitlich direkt mit der Testphase verbundenen Vertrag abschließt.

11. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung einer Software-Version die Möglichkeit eines Up- oder Downgrades ergibt, kann der Lizenznehmer unter Beachtung der weiteren unter § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Rahmenbedingungen und mit den dort genannten Rechtsfolgen eine entsprechende Vertragsänderung einseitig herbeiführen.

§ 4 Rechteeinräumung

1. Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software auf dem Server des Lizenzgebers. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der angebotenen Software in der vom Lizenznehmer gewählten Version.

2. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, den Quellcode der Software zu erhalten oder Kenntnis über die technischen Details Software zu erlangen. Er ist außerdem nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

3. Ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, so nutzt er die Software selbst als Hauptnutzer. Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um eine juristische Person oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine unbeschränkt geschäftsfähige und vertretungsberechtigte natürliche Person als Hauptnutzer anzugeben. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber einen schriftlichen Nachweis über dessen Vertretungsberechtigung zukommen zu lassen.

4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eine Software oder eine Kopie davon Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

5. Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen. Außerdem wird der Lizenznehmer dem Anbieter einen durch den Verstoß entgangenen Umsatz ersetzen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

§ 5 Verfügbarkeit

1. Der Lizenzgeber sichert zu, dass die Software inklusive der Anwendungsdaten eine Verfügbarkeit von 99,5 Prozent im jährlichen Mittel aufweist.

2. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zu Zwecken der Wartung, Aktualisierung und Reparatur den Dienst kurzzeitig zu unterbrechen. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer so früh wie möglich über Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit der Software unterrichten.

3. Abschnitt 2 Satz 1 gilt auch für die akut notwendige Gefahrenabwehr z.B. gegen Hacker, Spambots oder ähnliche Angriffe gegen den Server oder eine andere Komponente der technischen Infrastruktur. Falls Gefahr im Verzug besteht, kann der Anbieter auf die Vorab-Information des Kunden zur bevorstehenden Unterbrechung verzichten.

4. Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt besteht keine Verpflichtung des Lizenzgebers zur Erfüllung der vertraglichen Leistung, soweit dies, bedingt durch den Einfluss der höheren Gewalt, nicht möglich ist. Diese Zeiten bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitszeiten gemäß Absatz 1 außer Betracht.

§ 6 Laufzeit und Kündigungsfristen

1. Das Vertragsverhältnis beginnt, wenn der Lizenznehmer den Bestätigungslink anklickt, der ihm per E-Mail übermittelt wurde. Kostenpflichtige Verträge werden für eine Laufzeit von drei Monaten abgeschlossen und verlängern sich stillschweigend um weitere 3 Monate, wenn der Lizenznehmer den Vertrag nicht spätestens 10 Werktage vor Ablauf der Laufzeit kündigt.

2. Verträge, die bei Abschluss als kostenlose Probephase ausgewiesen wurden, laufen für die jeweils im Angebot genannte Zeit und enden danach automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3. Der Lizenznehmer kann den Vertrag über die Probephase hinaus verlängern und damit in einen kostenpflichtigen Vertrag nach Abs 1 umwandeln, indem er dem Anbieter spätestens 5 Werktage vor Ablauf eine entsprechende Willenserklärung schriftlich zukommen lässt. Eine E-Mail wahrt die Schriftform, wenn deren Kenntnisnahme vom Anbieter bestätigt wird.

4. Der Lizenznehmer hat jederzeit die Möglichkeit, ein Downgrade des Vertrags durchzuführen, sofern er nicht bereits die günstigste Vertragsvariante vereinbart hat. Wählt der Lizenznehmer die Option eines Downgrades, so läuft der Vertrag in der bisherigen Variante je nach Zahlungsweise bis zum Ende des aktuellen Vertragszeitraums. Danach wird der Vertrag im neuen, kostengünstigeren Tarif fortgeführt.

5. Dem Lizenznehmer steht es frei, jederzeit ein Upgrade durchzuführen. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall die Wahl, ob das Upgrade sofort oder erst nach Ende des aktuellen Vertragszeitraums beziehungsweise des laufenden Vertragsjahres durchgeführt werden soll. Wünscht der Lizenznehmer ein sofortiges Upgrade, so erhält er eine Gutschrift über den sich aus der restlichen Vertragslaufzeit ergebenden, ursprünglichen Lizenzgebühr. Es kommt ein Vertrag im neuen Tarif mit neuer Vertragslaufzeit zustande. Die Gutschrift wird bei Fälligkeit der ersten Zahlung des neuen Tarifs verrechnet.

6. Kündigungen und Willenserklärungen zum Down- und Upgrade bedürfen der Schriftform. Eine E-Mail wahrt die Schriftform, wenn deren Kenntnisnahme vom Anbieter bestätigt wird.

7. Der Vertrag kann von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die vereinbarten Nutzungsrechte des Lizenzgebers verletzt. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin vor, wenn der Lizenznehmer mit der Entrichtung der Vergütung für einen Zeitraum von zwei Monaten oder in einer Gesamthöhe für zwei Monate in Verzug ist. Ein weiterer wichtiger Grund ist gegeben, falls der Lizenznehmer trotz eines entsprechenden Hinweises weiterhin oder wiederholt schuldhaft die Regelungen unter § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt.

§ 7 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

1. Die Preise für die einzelnen Software-Versionen ergeben sich aus den unter www.studiointern.de abrufbaren Leistungsbeschreibungen.

2. Die Lizenzgebühren sind monatlich im Voraus fällig. Lizenznehmer und Lizenzgeber können davon abweichende, individuelle Zahlungsintervalle vereinbaren, gff. unter Einräumung von Skonti oder Rabatten.

3. Die Zahlung der Entgelte ist ausschließlich per SEPA-Lastschrift oder per Überweisung durch den Kunden möglich.

4. Der Abrechnungsmonat ist der Kalendermonat. Beginnt der Vertrag nicht an einem Ersten des Monats, werden die Lizenzgebühren für den ersten Monat anteilig berechnet.

§ 8 Pflichten des Lizenznehmers

1. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass die Software ausschließlich durch den Lizenznehmer oder durch die von ihm autorisierten Nutzer erfolgt. Der Lizenznehmer haftet für die Folgen der Nutzung, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten ausgeführt wird.

2. Der Lizenznehmer stellt weiterhin sicher, dass die Software nicht zur Verbreitung von rechtswidrigen, insbesondere gewaltverherrlichenden, rassistischen, pornografischen, gegen das Jugendschutzgesetz verstoßenden oder anderweitig diskriminierenden Inhalten genutzt wird.

3. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Lizenzgeber wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Lizenznehmer zu verantwortende Inhalte geltend machen. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber ferner von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Dienste des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer gelten machen. Der Lizenznehmer übernimmt alle dem Lizenzgeber auf Grund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weiteren Rechte sowie eventuelle Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten gelten nicht, wenn der Lizenznehmer die Rechtsverletzung nicht zu verantworten hat.

4. Der Lizenznehmer sichert zu, dass er für den Fall der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten die Einwilligung des Betroffenen eingeholt hat, soweit dies nach den jeweils anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber entsprechend der Regelung in Absatz 2 von Ansprüchen Dritter frei, die aus eventuellen Verstößen resultieren.

5. Der Lizenznehmer versichert, alle sich aus dem Vertrag sowie den weiteren Bedingungen ergebenden Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere

  1. die Nutzer zu verpflichten, die für diese geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten,
  2. keinen unbefugten Datentransfer von Servern des Lizenzgebers zu veranlassen,
  3. nicht in den Ablauf einer vom Lizenzgeber betriebenen Software einzugreifen,
  4. eine vom Lizenzgeber gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Nachrichtenfunktion nicht rechtswidrig für den Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen,
  5. dafür zu sorgen, dass bei der Übermittlung von Daten auf den Server des Lizenzgebers keine Rechte Dritter verletzt werden,
  6. die Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und eine Einwilligung erforderlich ist,
  7. Daten vor der Übermittlung an den Lizenzgeber mit einer aktuellen Software auf Viren zu prüfen,
  8. Mängel dem Lizenzgeber unverzüglich anzuzeigen.

6. Im Falle des Vertragsendes hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich aufzugeben.

§ 9 Instandhaltung

1. Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.

2. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

§ 10 Haftung

1. Der Lizenzgeber haftet für Schäden des Lizenznehmers, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lizenzgebers entstehen, sowie für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter des Lizenzgebers verursacht werden. Soweit der Lizenzgeber nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet der Lizenzgeber nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Lizenzgebers für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Lizenzgebers.

§ 11 Vertraulichkeit

1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
  2. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht,
  3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

3. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

§ 12 Sonstiges

1. Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

2. Eine Aufrechnung gegenüber dem Lizenzgeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis, wenn die Kenntnisnahme von der Gegenseite bestätigt wurde.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

6. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand sind Leipzig, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

8. Sämtliche in diesem Vertrag in Bezug genommene Anlagen sind Vertragsbestandteil.