Scheinselbständigkeit bei Tanzlehrkräften: Worauf die Rentenversicherung schaut

Stand: 2. September 2026 · Rubrik Personal & Sozialversicherung

Viele Ballett- und Tanzschulen arbeiten mit Honorarkräften: ein fester Abend im Stundenplan, Unterricht in den Räumen der Schule, Schüler, die bei der Schule angemeldet sind. Der Vertrag heißt oft „freie Mitarbeit“. Seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil reicht das als Schutz nicht mehr. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das Gesamtbild — und stuft Lehrkräfte in Bildungseinrichtungen häufiger als abhängig beschäftigt ein. Die Merkmale, die sie für Selbständigkeit verlangt, lassen sich in einer Ballettschule aber nicht herstellen, ohne den geordneten Betrieb aufzugeben.

Warum die Maßstäbe im Schulbetrieb nicht aufgehen

Die Betrachtungsweise der Deutschen Rentenversicherung hat für Ballett- und Tanzschulen eine ernste und bedeutende Folge: Was eine Schule zur Schule macht, gilt als Beleg für abhängige Beschäftigung. Organisation, Stundenplan, Räume, Anmeldung über die Schule und einheitliches Auftreten sind keine Tricks, um Sozialversicherung zu umgehen. Das ist die notwendige Basis für einen geordneten Betrieb. Eltern kaufen keinen Termin bei einem beliebigen Auftragnehmer, sondern die Leistung einer Schule mit gutem Ruf, Qualitätsversprechen und verlässlichen Strukturen: aufbauende Stufen, planbare Zeiten, Vertretung, Aufsicht über Minderjährige, oft eine gemeinsame Aufführung.

Für Selbständigkeit verlangen die Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung unter anderem, dass die Lehrkraft Zeit und Ort wesentlich selbst bestimmt, eigene Schüler auf eigene Rechnung unterrichtet, Dritte zur Vertretung schicken darf, sich an Raumkosten beteiligt und nicht in den Schulbetrieb eingegliedert ist. Das ist in einer privaten Ballettschule schlichtweg unmöglich:

  • Freie Zeitgestaltung. Säle, Altersgruppen und Niveaus müssen ineinandergreifen. Bestimmt jede Lehrkraft ihre Zeiten selbst, kollidieren Kurse, bleiben Räume leer oder werden doppelt belegt, und Eltern können den Nachmittag nicht planen. Ein Stundenplan ist keine Schikane, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt unterrichtet werden kann.
  • Eigene Kunden der Lehrkräfte. Laufen Vertrag und Gebühr über die einzelne Lehrkraft, dann hat die Schule keinen Vertrag mit den Eltern und somit keinen Überblick, wer im Haus ist, und kann keine durchgehende Ausbildung über Jahre sicherstellen. Wechselt die Lehrkraft den Ort, nimmt sie den Bestand mit. Das ist Saalvermietung mit wechselnden Anbietern — keine Schule.
  • Vertretung durch Dritte. Kinder- und Jugendunterricht lebt davon, dass eine bestimmte Person unterrichtet und die Schule für ausreichende Qualifikation der Lehrkräfte sorgt. Beliebige Ersatzkräfte sprengen Aufsicht, Qualität und das Vertrauen der Eltern.
  • Kein gemeinsamer Betrieb. Ohne Abstimmung zu Lehrplan, Auftritt, Kostüm und Jahresaufführung zerfällt das Studio in einzelne Anbieter, die nebeneinander unterrichten. Genau das soll eine Ballettschule nicht sein.

Ein geordneter Betrieb ist mit der sturen und praxisfernen Anwendung der Kriterien nicht zu haben. Die Prüfung behandelt die Organisation des Schulbetriebs so, als wäre sie ein Indiz gegen Selbständigkeit — und macht damit das Modell „Schule mit Honorarkräften“ in der Praxis strukturell unmöglich. Das ist ein Bruch zwischen dem Leitbild der Statusprüfung und dem, was eine Ballettschule leisten muss. Die spätere Übergangsregelung des § 127 SGB IV löst das Problem nicht, sondern verschiebt nur den Zeitpunkt, zu dem Beiträge aus einer Beschäftigung greifen würden.

Da anzunehmen ist, dass dies selbst der Deutschen Rentenversicherung bekannt ist, muss man leider von gezielter Absicht ausgehen: Irgendwie muss Geld in die leeren Kassen der Rentenversicherung geschafft werden. Damit bezahlen wieder einmal kleine Unternehmen und letztlich deren Kunden für grobe Versäumnisse des Politik-Betriebs, in diesem Fall der Verweigerung einer seit Jahrzehnten fälligen Neugestaltung des Rentenversicherungs-Systems. Statt dessen häufen die Regierungen der letzten Jahre immer größere Schuldenberge an, die dann zynisch als „Sondervermögen“ bezeichnet werden.

Dennoch oder gerade deshalb müssen wir uns mit den aktuellen Gegebenheiten befassen. Die folgenden Abschnitte zeigen, worauf die Rentenversicherung schaut und welche Fristen gelten.

Beschäftigung, Übergang oder Selbständigkeit

Für die Praxis hilft daneben diese grobe Teilung. Die Feinprüfung machen Steuerberater, Anwalt oder die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund anhand von Vertrag und gelebter Praxis.

  1. Typisches Honorarkraft-Modell im Schulbetrieb: Die Lehrkraft unterrichtet nach dem Stundenplan der Schule, in deren Räumen, für deren Schüler und tritt nach außen als Teil der Schule auf. Nach der Linie der Sozialversicherung spricht das regelmäßig für eine abhängige Beschäftigung — auch wenn der Vertrag „Honorar“ oder „selbständig“ sagt.
  2. Übergang bis 31.12.2027: Für Lehrtätigkeiten kann § 127 SGB IV die Versicherungs- und Beitragspflicht aus einer abhängigen Beschäftigung aufschieben. Dafür müssen beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sein, und die Lehrkraft muss der Übergangsregelung zustimmen. Das ist kein dauerhafter Status, sondern Zeit zum Umstellen.
  3. Echte unternehmerische Tätigkeit: Einfluss auf Ort und Zeit, eigene Schüler auf eigene Rechnung, Vertretung durch Dritte, Kostenbeteiligung, kein Ausfallhonorar — solche Merkmale können Selbständigkeit tragen. In einem klassisch organisierten Kursbetrieb sind sie selten vollständig erfüllt; vollständig umgesetzt würden sie den Schulbetrieb aufheben.

Eine pauschale Aussage „unsere Honorarkräfte sind selbständig, das steht so im Vertrag“, reicht nach Herrenberg nicht mehr. Es kommt auf die tatsächliche Eingliederung an.

Das Gesamtbild entscheidet

Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild. Weichen Vereinbarung und Alltag voneinander ab, geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag.

Persönliche Abhängigkeit liegt danach vor, wenn die Lehrkraft in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht zu Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Bei hochqualifizierter Lehrtätigkeit kann das Weisungsrecht eingeschränkt sein — die DRV spricht dann von einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Inhaltliche Freiheit im Unterricht (Choreografie, Methodik, Musikwahl) macht aus einer eingegliederten Lehrkraft deshalb noch keinen Unternehmer.

Für Selbständigkeit sprechen unternehmerische Freiheit, Chancen und Risiken: Verfügung über die eigene Arbeitskraft, im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, eigenes Kapital mit Verlustrisiko, eigene betriebliche Organisation. Wer nur die eigene Arbeitskraft einsetzt, die Schule organisiert den Rest, trägt typischerweise kein Unternehmerrisiko.

Die Prüfungspflicht liegt beim Auftraggeber. Hält die Schule eine Honorarkraft für selbständig, muss sie zunächst nichts anmelden — geht aber das Risiko ein, dass eine Betriebsprüfung anders bewertet und Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachfordert. Das kann die Schule teurer treffen als eine rechtzeitig geklärte Anstellung oder ein bewusst umgestelltes Modell.

Was Herrenberg geändert hat

Am 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht über eine Musikschullehrerin entschieden, die jahrelang auf Honorarbasis an einer städtischen Musikschule im Kreis Herrenberg tätig war (Az. B 12 R 3/20 R). Das Gericht sah eine abhängige Beschäftigung. Prägend war die Eingliederung in den Schulbetrieb: persönliche Leistungspflicht, festgelegte Unterrichtszeiten und -räume, Organisation, Räume und Außendarstellung in der Hand der Schule, keine eigenen Schüler auf eigene Rechnung.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit) haben diese Maßstäbe auf Lehrkräfte an Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen — auch privaten — Bildungseinrichtungen übertragen. Die präzisierten Maßstäbe gelten spätestens für Zeiten ab dem 1. Juli 2023, auch in Bestandsfällen.

Ballett- und Tanzschulen befinden sich in derselben Situation wie Musikschulen. Wer Wissen, Können und Fertigkeiten vermittelt, übt eine Lehrtätigkeit aus. Der Kursname (Ballett, Hip-Hop, Gesellschaftstanz) ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung nichts. Umsatzsteuerlich kann derselbe Kurs Ausbildungsleistung oder Freizeit sein — das ist aber ein völlig anderes Rechtsgebiet.

Merkmale im Studioalltag

Die folgende Übersicht übersetzt die von der DRV genannten Lehrkräfte-Maßstäbe in den Schulbetrieb. Einzelne Merkmale entscheiden nicht; es zählt das Überwiegen. Die Tabelle ist nur eine Orientierung und nicht pauschal gültig.

Im Studio Spricht eher für Beschäftigung Spricht eher für Selbständigkeit
Wer die Schüler hat Anmeldung, Vertrag und Gebühr laufen über die Schule; die Lehrkraft unterrichtet „ihre“ Gruppe im Namen der Schule Die Lehrkraft wirbt eigene Schüler und unterrichtet auf eigene Rechnung
Ort und Zeit Stundenplan und Saal weist die Schule zu; die Lehrkraft hat darauf keinen Einfluss Die Lehrkraft bestimmt mit, wann und wo unterrichtet wird
Persönliche Leistung Nur diese Person darf unterrichten; Vertretung nur über die Schule oder gar nicht Die Lehrkraft darf geeignete Dritte einsetzen
Ausfall Meldepflicht bei Krankheit; Ausfallhonorar, obwohl nicht unterrichtet wurde Kein Honorar ohne Unterricht; die Lehrkraft trägt das Ausfallrisiko
Organisation Pflicht zu Aufführungen, Konferenzen, Elternabenden; Lehrplan der Schule als Rahmen Keine Einbindung in den Schulbetrieb jenseits des vereinbarten Unterrichts
Betriebliche Mittel Räume, Anlage, oft auch Musik und Kostüme stellt die Schule unentgeltlich Eigene Organisation, Kostenbeteiligung an Räumen, eigene Betriebsmittel

Um wenigstens die Kriterien zu erfüllen, die überhaupt denkbar sind, könnte eine Ballettschule Folgendes umsetzen:

  • Die Lehrkraft darf eigene Vertretungen einsetzen, statt selbst zu unterrichten (vielleicht lässt sich informell absprechen, welche Personen das sind, um die Unterrichtsqualität sicherzustellen).
  • Es wird kein Ausfallhonorar gezahlt.
  • Die Lehrkraft soll möglichst an mehreren Schulen als Honorarkraft unterrichten (das ist sicherlich nur in größeren Städten machbar).
  • Es gibt keine Verpflichtung zur Teilnahme an Aufführungen oder anderen Events der Schule (aber vielleicht will die Tanzpädagogin gern teilnehmen).
  • Für Lehrplan, Methodik und Musikauswahl ist die Lehrkraft selbst zuständig (das heißt ja nicht, dass sich die Schule dies alles nicht ansehen darf...)
  • Die Lehrkraft verwendet eigene Tonträger und sonstigen Unterrichtsmaterialien.
  • Der Vertrag sieht die Zahlung einer anteiligen Raummiete vor und/oder das Honorar hängt von der Anzahl der Schüler einer Klasse ab. Damit wäre ein unternehmerisches Risiko mit eingebracht.
  • Die freiberuflichen Tanzpädagogen werden auf der Website der Schule und auf Flyern etc. nicht genannt.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsetzung dieser Liste nicht automatisch die Anerkennung der Tätigkeit als Selbständigkeit zur Folge hat! Es ist immer eine Einzelfallprüfung des Gesamtbildes.

Inhaltliche Freiheit — eigene Choreografien, eigene Methodik — wiegt nach der DRV-Linie nicht so schwer wie die organisatorische Eingliederung. Ein selbst gestalteter Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen als Rahmenvorgabe geht nach dieser Auffassung nicht mit typischen unternehmerischen Freiheiten einher, wenn die gesamte Organisation des Schulbetriebs bei der Schule liegt.

Drei typische Situationen

Feste Gruppe im Wochenplan

Die häufigste Konstellation: Eine Ballettlehrerin unterrichtet dienstags die Mittelstufe, mittwochs Kindertanz, tritt auf der Website und am Tag der offenen Tür als Teil des Kollegiums auf, nutzt die Säle der Schule und rechnet ein Stundenhonorar ab. Schüler und Eltern kennen die Schule als Vertragspartner. Das entspricht in den Grundzügen dem Herrenberg-Sachverhalt. Hier ist das Risiko einer abhängigen Beschäftigung hoch. Ob Anstellung, Minijob oder ein bewusst anderes Modell passt, ist die Folgefrage — sie folgt in einem eigenen Beitrag zu Honorarkraft, Minijob und Anstellung.

Gast für Workshop oder Stück

Ein Choreograf kommt drei Wochen für die Jahresaufführung, bringt Konzept und Probenplan mit, unterrichtet nicht im Regelstundenplan und rechnet ein Projekthonorar ab. Das kann näher an einer selbständigen künstlerischen Leistung liegen — und dann oft die Künstlersozialabgabe der Schule auslösen, nicht die Scheinselbständigkeitsfrage des laufenden Kursbetriebs. Beides kann in einer Schule nebeneinander vorkommen. Die KSK-Abgabe der Schule ist ein eigenes Thema hier.

Saalmiete und eigene Schüler

Eine Lehrkraft mietet regelmäßig einen Saal, führt eigene Verträge mit den Eltern, setzt die Preise selbst und unterrichtet auch für andere Auftraggeber. Die Schule tritt nicht als Vertragspartner der Schüler auf. Das kommt der Selbständigkeit näher. Sobald dieselbe Person zusätzlich feste Kurse im Namen und Stundenplan der Schule übernimmt, ist jede Tätigkeit getrennt zu betrachten. Ein gemischtes Verhältnis macht den Schulkurs nicht automatisch selbständig.

Ballett- und Tanzschulen sollten sich so schnell wie möglich mit dem Thema zu beschäftigen und eine Lösung für die eigene Einrichtung finden.

Übergangsregelung bis Ende 2027

Der Gesetzgeber hat auf Herrenberg mit § 127 SGB IV reagiert. Seit 1. März 2025 gilt eine Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten. Sie wurde 2026 verlängert und läuft nun bis zum 31. Dezember 2027. Ziel ist Zeit für neue Organisationsmodelle und Finanzierungen — nicht die Feststellung, dass Honorarkräfte dauerhaft selbständig sind.

Lehrtätigkeit in diesem Sinn ist die Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten, auch an privaten Bildungseinrichtungen. Tanz- und Ballettunterricht fällt darunter.

Kern der Regelung:

  • Stellen Rentenversicherung oder Krankenkasse fest, dass eine Lehrtätigkeit eine Beschäftigung ist, tritt die Versicherungspflicht aus dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein — wenn beide Seiten bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt.
  • Ohne eine solche Feststellung tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, wiederum nur bei übereinstimmender Annahme von Selbständigkeit und Zustimmung der Lehrkraft gegenüber dem Vertragspartner.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt als Indizien für die übereinstimmende Annahme unter anderem Begriffe wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ im Vertrag sowie fehlende Anmeldung und Beitragszahlung durch den Auftraggeber.

Während der Übergangszeit wird unter diesen Voraussetzungen eine Selbständigkeit fingiert, soweit die Tätigkeit unverändert ausgeübt wird. Die fingierte Selbständigkeit endet am 31. Dezember 2027. Ab 1. Januar 2028 gilt wieder die allgemeine Beurteilung. Wer dann als beschäftigt gilt, schuldet Beiträge ab diesem Zeitpunkt — nicht rückwirkend für den geschützten Zeitraum, sofern die Voraussetzungen des § 127 SGB IV erfüllt waren.

Die Regelung schützt nicht vor der Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrkräfte. Wer als Selbständiger (auch fiktiv nach § 127) regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, kann nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst rentenversicherungspflichtig sein und muss sich bei der Rentenversicherung melden. Das gilt nach der DRV auch für die fingierte Selbständigkeit, frühestens ab 1. März 2025. Ein eigener Beitrag dazu folgt.

Die Zustimmung der Lehrkraft

Ohne Zustimmung der Lehrkraft greift die Übergangsregelung nicht. Die Deutsche Rentenversicherung betont: Adressat ist der Auftraggeber, nicht die Rentenversicherung. Die Zustimmung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, an keine bestimmte Form gebunden — mündlich genügt nicht. Sie gehört zu den Entgeltunterlagen der Schule.

Die Zustimmung bedeutet, dass die Lehrkraft damit einverstanden ist, für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit trotz möglicher abhängiger Beschäftigung bis zum Ablauf der Übergangsphase nicht als Beschäftigte in der Sozialversicherung geführt zu werden. Sie verzichtet damit vorübergehend auf den Schutz als abhängig Beschäftigte. Deshalb soll die Erklärung eindeutig sein.

Praktisch heißt das für die Schule:

  • Zustimmung je Vertragsverhältnis einholen und abheften — nicht als allgemeine Floskel „ich bin selbständig“.
  • Den Zeitraum der Übergangsregelung nennen: bis 31. Dezember 2027. Ältere Erklärungen, die nur bis 31. Dezember 2026 formuliert waren, sollten mit dem Berater geprüft und für das Verlängerungsjahr 2027 aktualisiert werden.
  • Laufende Statusverfahren enden durch die Zustimmung nicht. Die Wirkung einer Beschäftigungsfeststellung verschiebt sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Ob eine konkrete Formulierung juristisch ausreicht, kann und will dieser Artikel nicht beurteilen. Holen Sie sich Hilfe beim Steuerberater oder Anwalt.

Statusfeststellung

Wer den Erwerbsstatus verbindlich klären will, beantragt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Antragsteller können Auftraggeber und Lehrkraft sein. Möglich ist auch eine Prüfung vor Aufnahme der Tätigkeit.

Eingereicht werden die Vereinbarungen zum Auftragsverhältnis: Honorar- oder Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Erläuterung mündlicher Absprachen. Die Clearingstelle prüft das Gesamtbild und stellt den Status fest. Das Verfahren ersetzt nicht die Übergangsregelung und beendet sie nicht automatisch; es klärt, was sozialversicherungsrechtlich vorliegt.

Sinnvoll ist der Antrag vor allem dort, wo die Zusammenarbeit dauerhaft und eng ist — feste Kurse über Jahre, fast nur ein Auftraggeber — und die Schule nicht in die Anstellung wechseln will, ohne den Status zu kennen. Wie der Antrag im Einzelnen läuft, welche Fristen gelten und was ein Bescheid für Beiträge bedeutet, behandelt ein eigener Beitrag zum Statusfeststellungsverfahren (folgt).

Unabhängig davon bleibt die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV der Weg, auf dem viele Schulen die Frage erstmals scharf gestellt bekommen. Wer bis dahin weder zugestimmt noch den Status geklärt hat, steht schlechter da als jemand, der die Übergangsjahre genutzt hat.

Nicht verwechseln: KSK und Rentenversicherungspflicht

Drei Töpfe werden im Studioalltag oft in einen Satz gepackt, gehören aber auseinander:

Scheinselbständigkeit / abhängige Beschäftigung
Frage: Ist die Lehrkraft sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der Schule? Dann zahlt die Schule als Arbeitgeber (anteilig mit der Lehrkraft) Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das ist das Thema dieses Beitrags.
Künstlersozialabgabe der Schule
Frage: Zahlt die Schule Honorare an selbständige Künstler oder Publizisten (Lehrkräfte, Choreografen, Fotografen, Grafiker)? Dann kann die Schule als Verwerter die Künstlersozialabgabe schulden — ein Prozentsatz auf bestimmte Honorare, unabhängig davon, ob dieselbe Person bei einem anderen Auftrag abhängig beschäftigt wäre. Den Stand 2026 erklärt der Beitrag zur Künstlersozialabgabe für Tanzschulen.
Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrkräfte
Frage: Ist die Lehrkraft (oder der Inhaber) selbst nach § 2 SGB VI versicherungspflichtig, weil sie lehrt und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt? Das trifft auch die fingierte Selbständigkeit nach § 127. Wer die Voraussetzungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würde, kann in der Übergangzeit nach KSVG statt nach dem Lehrkräfte-Tatbestand beurteilt werden (§ 127 Abs. 2 SGB IV). Beitrag folgt.

Eine Honorarkraft kann also „frei“ erscheinen und trotzdem rentenversicherungspflichtig sein — oder als beschäftigt gelten und dann in der Übergangszeit fiktiv selbständig, aber weiterhin rentenversicherungspflichtig als Lehrkraft sein. Die KSK-Abgabe der Schule läuft parallel, wenn selbständige künstlerische Leistungen vergütet werden.

Checkliste

  • Für jede Lehrkraft das Gesamtbild notieren: Stundenplan, Räume, Schülervertrag, Vertretung, Ausfall, Konferenzen, Außendarstellung. Die Formulierung im Vertrag spielt kaum eine Rolle.
  • Honorarvertrag und gelebte Praxis vergleichen und Abweichungen feststellen.
  • Lehrtätigkeiten von projektweisen Künstlerhonoraren (Stück, Foto, Grafik) trennen.
  • Prüfen, ob § 127 SGB IV in Betracht kommt: übereinstimmende Annahme von Selbständigkeit bei Vertragsschluss plus Zustimmung der Lehrkraft.
  • Zustimmung schriftlich oder elektronisch einholen, bis 31.12.2027 datieren, zu den Unterlagen nehmen. Alte Erklärungen mit Enddatum 2026 prüfen.
  • Die Lehrkraft auf die mögliche eigene Rentenversicherungspflicht als selbständige Lehrkraft hinweisen (Meldepflicht bei der DRV).
  • Eng eingebundene Dauereinsätze: Statusfeststellung oder Wechsel in Anstellung/Minijob mit dem Berater durchspielen — nicht erst in der Betriebsprüfung.
  • Den 1. Januar 2028 als Stichtag im Kalender führen. Die Übergangsregelung endet; Modelle müssen vorher stehen.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine Orientierung für Inhaber von Ballett- und Tanzschulen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung dar. Ob eine konkrete Lehrkraft abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt von Vertrag und tatsächlicher Durchführung ab. Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV hat eigene Voraussetzungen; ihre Anwendung und die Beitragsfolgen prüft der zuständige Versicherungsträger bzw. der Berater der Schule. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis können sich weiterentwickeln.