Umsatzsteuer für Ballett- und Tanzschulen: Was 2025 bis 2028 gilt
Stand: 1. September 2026 · Rubrik Steuern & Finanzen
Seit 2025 ist Tanzunterricht nicht mehr pauschal umsatzsteuerfrei. Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Ausbildung und Freizeit — und das trifft Ballettschulen, die beides anbieten, besonders. Dieser Leitfaden ordnet die Kurstypen und nennt, was Sie mit dem Steuerberater klären sollten.
Befreit, Übergang oder steuerpflichtig
Für die Praxis reicht zunächst diese grobe Einteilung. Die Feinprüfung macht der Steuerberater anhand von Lehrplan, Zielgruppe und Bescheinigung.
- Kann weiterhin befreit sein: künstlerischer Bühnentanz, tänzerische Früherziehung, Kindertanz und klassischer Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren — wenn der Kurs als Ausbildungsleistung ausgestaltet ist und eine passende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.
- Übergang bis 31.12.2027: Welttanzprogramm und Medaillentanzen (Erwachsene und Jugendliche). Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn diese Kurse bei vorliegender Bescheinigung noch als steuerfrei behandelt werden. Spätestens ab 1.1.2028 gelten sie grundsätzlich als steuerpflichtige Freizeitgestaltung.
- War und bleibt steuerpflichtig: Spezial- und Einzelkurse (Hochzeitstanz, Crashkurse, Discofox und vergleichbare Kurzangebote) sowie separat vergütete Abschlussbälle.
Eine pauschale Aussage „unsere ganze Schule ist steuerfrei“ trägt so nicht mehr. Es kommt auf den einzelnen Kurs an. Gut für die Praxis: StudioIntern bietet die Möglichkeit, jedem Kurs und jedem Vertrag einen Umsatzsteuer-Satz zuweisen.
Was sich 2025 geändert hat
Zum 1. Januar 2025 hat das Jahressteuergesetz 2024 § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst. Steuerfrei sind Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung — nicht jede Vermittlung einer Fähigkeit. Das Bundesfinanzministerium hat das am 24. Oktober 2025 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.
Der Bundesfinanzhof hat am 22. Januar 2025 (XI R 9/22) bekräftigt: Unterricht, der typischerweise der Freizeit dient, ist keine befreite Ausbildung — selbst wenn einzelne Teilnehmer später beruflich tanzen, reiten oder schwimmen. Im Urteil werden Tanzschulen ausdrücklich im Vergleich genannt.
Darauf aufbauend hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen am 16. Februar 2026 (Az. 35-S 7179/62/72-2026/6751) die Anwendung auf Tanzschulen im Bund-Länder-Kreis konkretisiert. Die Linie gilt damit bundesweit: Leistungen von Tanzschulen sind ab 1.1.2025 grundsätzlich steuerpflichtig, weil sie regelmäßig als Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport eingeordnet werden. Ausnahmen und die befristete Nichtbeanstandung sind aber möglich.
Die Petition von 2024 zum Erhalt der Bildungsbefreiung hat die gesetzliche Neufassung mitbeeinflusst. Was danach in der Verwaltungspraxis für Tanzschulen herausgekommen ist, ist enger, als viele Inhaber nach dem Bundesratsbeschluss angenommen haben. Die Petition bleibt als Dokumentation online; dieser Leitfaden beschreibt den Stand danach.
Kursmatrix
Die Tabelle ist eine Orientierung an der Verwaltungsauffassung, kein Bescheid. Ohne Landesbescheinigung greift die Befreiung in den ersten beiden Zeilen regelmäßig nicht.
| Angebot | Bis 31.12.2027 | Ab 1.1.2028 |
|---|---|---|
| Künstlerischer Bühnentanz; tänzerische Früherziehung; Kindertanz; klassisches Ballett ab 3 Jahren — als Ausbildungsleistung mit Landesbescheinigung | Befreiung möglich | Befreiung möglich |
| Welttanzprogramm und Medaillentanzen (Jugendliche und Erwachsene) mit Landesbescheinigung | Nichtbeanstandung möglich | Grundsätzlich steuerpflichtig |
| Hochzeitstanz, Crashkurse, Discofox, vergleichbare Spezial- und Einzelkurse | Steuerpflichtig | Steuerpflichtig |
| Separat vergüteter Abschlussball, Eintritt, Bewirtung | Steuerpflichtig | Steuerpflichtig |
| Hobbykurse ohne Ausbildungscharakter (z. B. „Dance for Fun“, einmalige Workshops) | In der Regel steuerpflichtig | In der Regel steuerpflichtig |
Ballett, Kindertanz, Bühnentanz
Hier nähern wir uns dem Unterschied zwischen einer klassischen Ballettschule und einer reinen (Freizeit-)Tanzschule. Der Anwendungserlass nennt als Ausbildungsleistungen unter anderem Unterricht im künstlerischen Bühnentanz sowie Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren. Bei Gruppen, die sich an Kinder ab drei Jahren richten, ist es unschädlich, wenn einzelne Kinder jünger sind.
Das entspricht der Unterscheidung, die auch StudioIntern macht und die praxisgerecht ist:
- Ballettschule
- Unterricht in Formen des künstlerischen Bühnentanzes. Unbestritten: Ballett, Contemporary, Jazz- / Musicaldance. Nicht klar abgegrenzt (derzeit): HipHop und generell urbane Stile. Als Faustregel kann man sagen: Das, was auf der Bühne für ein Publikum getanzt wird.
- Tanzschule
- Unterricht in Gesellschaftstanz, typischerweise Paartanz. Aber auch Line Dance, Strolling und Ähnliches. Faustregel: Das, was man zum eigenen Vergnügen auf einem Ball oder einer Party tanzen würde.
Maßgeblich ist die Ausgestaltung: fortlaufender Lehrplan, Aufbau der Technik, Lernziele — nicht der Kursname. Ein einmaliger „Ballett-Spaß am Samstag“ ohne Ausbildungsanspruch fällt eher in die Freizeit. Erwachsenen-Ballett als Ausgleichssport ebenso, sofern es nicht als Bühnentanz- oder Berufsausbildung angelegt und bescheinigt ist.
Musik-, Kunst- und Bewegungsunterricht für Kinder unter drei Jahren kann unter anderen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein. Das muss aber individuell geprüft werden – § 4 Nr. 21 greift nicht automatisch!
Wenn Inhalt und Bescheinigung zusammenpassen, kann die Befreiung über den 31.12.2027 hinaus bestehen. Das bleibt für viele Ballettschulen der tragfähige Weg — sofern die Landesbehörde das so bescheinigt und der Unterricht dazu passt.
Welttanzprogramm und Medaillentanzen
Diese Kurse gelten nach der neuen Linie grundsätzlich als Freizeitgestaltung — auch für Jugendliche. Bis einschließlich 31.12.2027 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn sie weiter als steuerfrei behandelt werden, sofern eine Bescheinigung vorliegt, nach der die Kurse auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ordnungsgemäß vorbereiten.
Drei Punkte sind wichtig:
- Die Nichtbeanstandung endet spätestens am 31.12.2027, selbst wenn die Bescheinigung länger läuft.
- Läuft die Bescheinigung früher aus, endet auch die Nichtbeanstandung früher.
- Wer diese Kurse ab 1.1.2025 bereits zutreffend als steuerpflichtig behandelt hat, kann die Nichtbeanstandung dafür nicht in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt, wenn das Finanzamt die Befreiung schon vor 2025 zutreffend versagt und die Bescheinigung korrigiert wurde, oder wenn ab 2025 anderslautende Bescheinigungen vorliegen.
Ab 1.1.2028 sind Welttanzprogramm und Medaillentanzen nach dieser Verwaltungsauffassung regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Wer bis dahin umstellt, sollte Preise, Verträge und Rechnungen rechtzeitig anpassen — nicht erst im Dezember 2027.
Immer steuerpflichtig
Spezial- und Einzelkurse fielen schon nach alter Rechtslage nicht unter § 4 Nr. 21 UStG. Daran hat sich nichts geändert: Hochzeitstanz, Crashkurse, Discofox und vergleichbare Kurzangebote sind steuerpflichtig, unabhängig von einer Bescheinigung für andere Kurse derselben Schule.
Abschlussbälle, die extra vergütet werden (Eintritt, Gäste, Getränke), sind nach alter und neuer Lage steuerpflichtig — auch wenn sie an eine Kursprüfung gekoppelt sind. GEMA, Kassenführung und Aushilfen sind ein eigenes Thema; umsatzsteuerlich stehen sie nicht unter der Bildungsbefreiung.
Die Landesbescheinigung
Ohne Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde greift § 4 Nr. 21 UStG für private Schulen nicht. Welche Behörde zuständig ist, unterscheidet sich nach Bundesland (häufig eine Stelle im Kultus- oder Wissenschaftsbereich). Die Behörde entscheidet, ob, mit welchen Leistungen und für welchen Zeitraum die Einrichtung Schul-, Hochschul-, Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsleistungen erbringt.
Eine vor dem 1. Januar 2025 ausgestellte Bescheinigung erkennt die Finanzverwaltung für die darin genannten Leistungen grundsätzlich weiter an, bis sie abläuft oder widerrufen wird. Das ersetzt nicht die inhaltliche Prüfung, ob der konkrete Kurs noch unter die neue Vorschrift fällt — gerade beim Welttanzprogramm.
Nach Ablauf der Nichtbeanstandung sollen Finanzämter Bescheinigungen für reine Freizeitkurse überprüfen und nötigenfalls ändern lassen. Wer sich allein auf ein altes Papier verlässt, ohne den Unterricht danach auszurichten, geht ein Risiko ein.
Gemischte Schulen und Vorsteuer
Viele Studios bieten Ballett für Kinder und daneben Paartanz, Workshops oder Bälle an. Dann entstehen in einem Unternehmen steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze nebeneinander. Das hat Folgen für den Vorsteuerabzug: Vorsteuer, die eindeutig den steuerpflichtigen Bereich betrifft, ist abziehbar; gemischte Aufwendungen (Miete, Strom, Website) müssen aufgeteilt werden.
Wer vom steuerfreien ins steuerpflichtige Lager wechselt, kann unter den Regeln des § 15a UStG Vorsteuer aus früheren Anschaffungen berichtigen — in beide Richtungen. Das ist ein Fall für den Steuerberater, bevor Preise um 19 % angehoben oder Verträge umgeschrieben werden.
Tipp: Erstellen Sie eine Kursmatrix: Kursname, Zielgruppe, Inhalt, ob eine Bescheinigung vorliegt, Umsatzsteuerstatus und Besonderheiten wie Ball oder Privatstunde.
Nicht mit der Kleinunternehmerregelung verwechseln
Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung kann zwei ganz verschiedene Gründe haben: die Bildungsbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Seit 2025 sind Kleinunternehmerumsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (Netto, vereinnahmte Entgelte). Vorsteuer gibt es in diesem Fall nicht.
Eine kleine Schule kann also ohne Umsatzsteuer arbeiten, obwohl ihre Hobbykurse keine Bildungsleistungen sind. Sobald die Grenzen überschritten sind, fällt diese Vereinfachung weg — und die Frage nach § 4 Nr. 21 steht wieder im Raum.
Allerdings sollten Sie auch Ihr Wachstum im Blick haben: Wenn Sie die o.g. Umsatzschwelle überschreiten, müssen Sie Ihre Preis anheben. Das wird Ihre Kunden nicht erfreuen. Bei geplantem Wachstum kann es deswegen sinnvoll sein, die (künftige) Umsatzsteuer von Anfang an mit zu kalkulieren.
Werden Unternehmen, Vereine oder Schulen als Kunden abgerechnet (B2B), kann zusätzlich die E-Rechnungspflicht gelten. Privatkundenkurse sind davon nicht betroffen. Zum Erstellen von E-Rechnungen gibt es Online-Tools wie z.B. rechnungsmeister.de (dieses Tool kommt vom selben Anbieter wie StudioIntern).
Checkliste
- Jeden Kurs schriftlich einordnen: Zielgruppe, Lehrplan, Freizeit oder Ausbildung.
- Landesbescheinigung holen oder den Gültigkeitszeitraum prüfen — Leistung für Leistung, nicht nur „die Schule“.
- Welttanzprogramm und Medaillen: Nichtbeanstandung nur mit Bescheinigung und nur bis längstens 31.12.2027.
- Hochzeit, Crash, Discofox, extra berechnete Bälle: Umsatzsteuer einplanen, sofern nicht Kleinunternehmer.
- Ballett, Kindertanz, Früherziehung, Bühnentanz: Inhalt und Bescheinigung zusammenhalten.
- Preise und Verträge nicht erst 2028 anfassen, wenn 2028 die Steuerpflicht greift.
- Bei gemischten Umsätzen Vorsteueraufteilung mit dem Steuerberater klären.
- Rechnungen: Steuerausweis, Hinweis auf Befreiung oder Kleinunternehmer — je nach Status.
Quellen
- Jahressteuergesetz 2024, Art. 25 Nr. 4 — Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.2025
- BMF-Schreiben vom 24.10.2025, III C 3 - S 7179/00054/001/094 — Anpassung des UStAE; Abschn. 4.21.1 UStAE (u. a. Abs. 11 zu Bühnentanz, Kindertanz, Ballett ab 3 Jahren)
- BFH, Urteil vom 22.1.2025, XI R 9/22, BStBl 2025 II S. 842
- Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom 16.2.2026, 35-S 7179/62/72-2026/6751 (Bund-Länder-Kreis, Tanzschulen)
- BMF-Schreiben vom 18.3.2025 zur Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG n.F.)
Dieser Beitrag ist eine Orientierung für Inhaber von Ballett- und Tanzschulen und stellt keine Steuerberatung und keinen Ersatz für die Prüfung durch Steuerberater oder Finanzamt dar. Ob ein konkreter Kurs befreit, nicht beanstandet oder steuerpflichtig ist, hängt von Inhalt, Bescheinigung und Durchführung ab. Die Verwaltungspraxis kann sich weiterentwickeln.
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