Honorarkraft, Minijob oder Anstellung?

Stand: 12. Oktober 2026 · Rubrik Personal & Sozialversicherung

Die meisten Ballett- und Tanzschulen beschäftigen ihre Lehrkräfte an festen Abenden in der Woche und nur selten in Vollzeit. In Frage kommen dafür in der Regel drei Modelle, nämlich die Honorarrechnung, der Minijob und die sozialversicherungspflichtige Anstellung. Welches davon im konkreten Fall trägt, hängt vor allem vom sozialversicherungsrechtlichen Status der Lehrkraft ab und von den Grenzwerten, die für 2026 und 2027 bereits feststehen. Der Wunsch nach Flexibilität allein hilft hier leider nicht weiter.

Zuerst der Status, dann das Modell

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, beurteilt die Deutsche Rentenversicherung anhand des Gesamtbildes der Tätigkeit. Wie der Vertrag überschrieben ist, spielt dabei kaum eine Rolle. Unterrichtet eine Lehrkraft feste Kurse im Stundenplan der Schule, in deren Räumen und für deren Schüler, spricht das nach der Rechtsprechung seit dem Herrenberg-Urteil regelmäßig für eine Beschäftigung. Die ausführliche Einordnung steht im Beitrag zur Scheinselbständigkeit bei Tanzlehrkräften.

Dieser Beitrag knüpft daran an. Liegt eine Beschäftigung vor oder ist das Risiko zumindest hoch, kommen eigentlich nur der Minijob oder die Anstellung in Betracht. Die Honorarkraft trägt dann nur noch dort, wo die Tätigkeit wirklich unternehmerisch ausgeübt wird, oder vorübergehend, solange die Übergangsregelung des § 127 SGB IV bis 31. Dezember 2027 greift.

Auch ein Minijob ist eine abhängige Beschäftigung. Dass er nur wenige Stunden umfasst, ändert an der Statusfrage nichts, er begrenzt lediglich den Verdienst und die Absicherung. Wer acht Kursabende die Woche unterrichtet, passt nicht in die Geringfügigkeitsgrenze.

Die drei Modelle im Vergleich

Die folgende Tabelle soll Ihnen eine erste Orientierung für 2026 geben und ersetzt keine verbindliche Prüfung. Unfallversicherung kommt in allen Beschäftigungsformen hinzu und ist hier nicht beziffert.

Honorarkraft Minijob Anstellung
Status nur bei echter Selbständigkeit; sonst Scheinselbständigkeit abhängige Beschäftigung, geringfügig entlohnt abhängige Beschäftigung, sozialversicherungspflichtig
Verdienstgrenze 2026 keine (Honorar) 603 € im Monat im Durchschnitt, 7.236 € im Jahr keine Geringfügigkeitsgrenze; ab 603,01 € Midijob bis 2.000 €, darüber voller Beitrag
Stunden bei Mindestlohn — höchstens rund 43 Stunden im Monat bei 13,90 € (2026) nach Vertrag; Mindestlohn 13,90 € (2026), 14,60 € (2027)
Kosten der Schule Honorar; ggf. Künstlersozialabgabe 4,9 % pauschal bis 31,17 % an die Minijob-Zentrale plus Unfallversicherung Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Lohnabrechnung, Urlaub, Entgeltfortzahlung
Passt typischerweise Projekt, Gast, eigene Schüler auf eigene Rechnung wenige Stunden: Empfang, einzelne Kurse unter der Grenze feste Gruppen im Wochenplan, mehrere Abende, Stammlehrkraft

Honorarkraft

Eine Honorarkraft stellt Rechnungen, trägt unternehmerisches Risiko und gestaltet Zeit, Ort und Auftreten wesentlich selbst. In einem klassisch organisierten Kursbetrieb ist das selten erfüllt. Im Beitrag zur Scheinselbständigkeit ist ausführlich beschrieben, weshalb Stundenplan, Räume und Schülervertrag der Schule gegen eine Selbständigkeit sprechen.

Entscheidet sich die Schule trotzdem für eine Honorarkraft, bleibt die Statusfrage bestehen, und es kommen zusätzlich noch folgende Pflichten hinzu.

  • Die Schule kann als Verwerter Künstlersozialabgabe auf das Honorar schulden (2026: 4,9 Prozent).
  • Selbständige Lehrkräfte ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer können nach § 2 SGB VI selbst rentenversicherungspflichtig sein (eigener Beitrag folgt).
  • § 127 SGB IV fingiert bis 31. Dezember 2027 unter engen Voraussetzungen Selbständigkeit. Diese Zeit sollte die Schule nutzen, um ihre Verträge umzustellen, denn die Regelung läuft danach aus.

Für einen Choreografen, der drei Wochen für die Aufführung kommt, oder eine Lehrkraft, die den Saal mietet und eigene Verträge mit Eltern führt, kann das Modell passen. Wer dagegen jeden Dienstag im Namen der Schule die Mittelstufe unterrichtet, wird in der Regel nicht als Honorarkraft durchgehen.

Minijob

Seit 1. Januar 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro monatlich, das sind 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: 13,90 Euro je Zeitstunde in 2026. Zum 1. Januar 2027 steigen der Mindestlohn auf 14,60 Euro und die Minijob-Grenze auf 633 Euro (7.596 Euro im Jahr). Die Werte ergeben sich aus § 8 SGB IV in Verbindung mit der Mindestlohnanpassungsverordnung, und die Minijob-Zentrale und die Deutsche Rentenversicherung rechnen sie so vor.

Bei einem Stundenlohn von genau 13,90 Euro bleiben damit rund 43 Stunden im Monat, also etwa zehn Stunden in der Woche. Arbeitet die Lehrkraft bei gleichem Lohn mehr, wird die Grenze überschritten. Schwankender Verdienst ist zulässig, solange der Durchschnitt im Jahr die Jahresgrenze hält. Unvorhergesehenes Überschreiten in höchstens zwei Monaten bis zur doppelten Monatgrenze (2026: 1.206 Euro) lässt den Minijob unter weiteren Voraussetzungen bestehen. Dauerhaft mehr Stunden lassen sich damit aber nicht rechtfertigen.

Der gewerbliche Arbeitgeber zahlt an die Minijob-Zentrale pauschal 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, Umlage U1 0,8 Prozent, Umlage U2 0,22 Prozent, Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent und in der Regel 2 Prozent Pauschsteuer. Nach Angabe der Minijob-Zentrale sind das zusammen höchstens 31,17 Prozent. Hinzu kommt noch die Unfallversicherung beim zuständigen Träger. Die Lehrkraft zahlt bei Rentenversicherungspflicht einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. Sie kann sich davon befreien lassen, bekommt dann aber später weniger Rente.

Weil der Minijob eine Beschäftigung ist, braucht die Schule auch hier einen Arbeitsvertrag und eine Dokumentation der Arbeitszeit, sie muss den Mindestlohn zahlen, Urlaub gewähren und die Lehrkraft anmelden. Gut geeignet ist der Minijob für den Empfang, die Garderobe oder eine Lehrkraft mit sehr wenigen Stunden. Eine Ballettlehrerin mit dienstags Mittelstufe, mittwochs Kindertanz und samstags Spitze liegt rechnerisch schnell über 603 Euro. In diesem Fall wird aus dem Minijob ein Midijob oder eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Sozialversicherungspflichtige Anstellung

Über der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Übergangsbereich (Midijob): 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. In diesem Bereich ist der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung reduziert, während der Arbeitgeber seinen Anteil voll zahlt. Oberhalb von 2.000 Euro gilt die normale Beitragstragung.

Für eine Lehrkraft mit festen Gruppen ist die Anstellung nach dem Herrenberg-Urteil oft die saubere Lösung. Dazu gehören ein Arbeitsvertrag, eine Lohnabrechnung und die Meldung bei der Einzugsstelle. Die Lehrkraft erhält im Krankheitsfall weiter ihr Gehalt, hat Anspruch auf bezahlten Urlaub und genießt nach sechs Monaten Wartezeit Kündigungsschutz. Auch hier gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro (2026) bzw. 14,60 Euro (2027). In Tanzschulen ist eine Anstellung in Teilzeit übrigens der Normalfall.

Die Schule zahlt den Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, je nach Zusatzbeitrag der Kasse grob rund ein Fünftel auf das Brutto, dazu Umlagen und Unfallversicherung. Das ist teurer als eine Honorarrechnung, dafür muss die Schule aber auch nicht befürchten, dass eine Betriebsprüfung Beiträge für mehrere Jahre nachfordert. Bei der Kalkulation sollten Sie den Bruttostundenlohn nicht einfach mit dem früheren Honorar gleichsetzen. Vergleichen lassen sich nur Nettolohn plus Arbeitgeberanteil auf der einen und das Honorar auf der anderen Seite.

Mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 Euro, sind die Jobs sozialversicherungspflichtig und nicht mehr über die Minijob-Zentrale abzurechnen. Die Schule sollte deshalb nach weiteren Jobs fragen, bevor sie mit einer Lehrkraft einen Minijob vereinbart.

Kurzfristige Beschäftigung bei Bällen

Für Einlass, Garderobe oder Theke am Abschlussball kommt oft die kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Sie ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, wobei nach der Minijob-Zentrale und der Deutschen Rentenversicherung beide Grenzen gleichwertig sind. Eine Verdienstgrenze gibt es bei dieser Form nicht.

Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein zeitlich begrenzt ist und, wenn das Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Alle kurzfristigen Jobs desselben Kalenderjahres werden dabei zusammengerechnet. Berufsmäßigkeit liegt nahe, wenn die Aushilfe ansonsten arbeitslos ist oder von der Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreitet. Studierende in den Semesterferien gelten zwar meist als nicht berufsmäßig beschäftigt, das muss aber trotzdem im Einzelfall geprüft werden.

Die Anmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale. Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen für den Arbeitgeber in diesem Modell nicht an, wohl aber Umlagen und Unfallversicherung. Die Lohnsteuer geht ans Finanzamt, entweder individuell oder unter engen Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (unter anderem höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage und weitere Grenzen der Finanzverwaltung).

Für regelmäßige Kursabende kommt die kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage. Wer jede Woche unterrichtet, ist dauerhaft für die Schule tätig, und dann bleiben nur der Minijob oder die Anstellung.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Honorar trotz Stundenplan. Im Vertrag steht »freie Mitarbeit«, im Alltag arbeitet die Lehrkraft aber wie eine Angestellte. Genau dieses Risiko hat das Herrenberg-Urteil deutlich gemacht.
  • Minijob über der Grenze. Vertretungen, Aufführungsproben und Workshops werden nebenbei zusätzlich bezahlt, und im Durchschnitt liegt der Verdienst dann über 603 Euro.
  • Ein Modell für alle. Die Stammlehrkraft, der Gastchoreograf und die Aushilfe beim Ball müssen jeweils für sich beurteilt werden. Ein einheitlicher Honorarbogen für alle drei reicht dafür nicht aus.
  • Nur das Honorar vergleichen. Ein Honorar von 35 Euro pro Stunde lässt sich nicht mit 35 Euro Bruttolohn im Arbeitsvertrag gleichsetzen. Für einen fairen Vergleich müssen Sie auch Urlaub, Krankheit und den Arbeitgeberanteil berücksichtigen.
  • Übergang bis 2027 als Strategie. § 127 SGB IV verschiebt die Beitragspflicht nur, am Gesamtbild der Tätigkeit ändert die Regelung nichts. Ab 1. Januar 2028 gilt wieder die allgemeine Beurteilung.

Checkliste

  • Für jede Person das Gesamtbild notieren (Stundenplan, Räume, Schülervertrag), siehe dazu den Beitrag zur Scheinselbständigkeit.
  • Stunden und Entgelt 2026 gegen 603 Euro / 43 Stunden bei Mindestlohn halten, bevor ein Minijob vereinbart wird.
  • 2027 in der Planung berücksichtigen: 14,60 Euro, 633 Euro Grenze.
  • Mehrere Jobs der Lehrkraft erfragen; Grenzen gelten zusammengerechnet.
  • Stammlehrkräfte mit festen Gruppen: Anstellung oder Midijob mit dem Steuerberater vollständig durchrechnen und dabei nicht nur auf das Honorar schauen.
  • Gäste und Projekte von der Stammbesetzung trennen; Künstlersozialabgabe bei selbständigen Künstlern prüfen.
  • Aushilfen beim Ball nur bei echter Befristung kurzfristig beschäftigen, ordnungsgemäß anmelden und nicht im Wochenplan einsetzen.
  • Den 1. Januar 2028 als Ende der Übergangsregelung für Honorarlehrkräfte im Kalender führen.

Quellen

Dieser Beitrag ist eine Orientierung für Inhaber von Ballett- und Tanzschulen und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung dar. Welches Modell im Einzelfall zulässig und wirtschaftlich ist, hängt von Vertrag, tatsächlicher Durchführung, Verdienst und weiteren Beschäftigungen der Lehrkraft ab. Grenzen und Beitragssätze können sich ändern. Lohnabrechnung und Status prüfen der Berater der Schule oder der zuständige Versicherungsträger.