Stundenausfall, Ferien, Feiertage: was darf berechnet werden?

Stand: 2. November 2026 · Rubrik Recht & Verträge

Der Unterricht fällt aus: Entweder ist die Lehrkraft überraschend krank geworden, oder es gibt zu viele Absagen für einen Kurs, so dass es nicht mehr »lohnt«, in stattfinden zu lassen. Vorsicht! Eltern erwarten dann eine Erstattung, Wer Recht hat, hängt davon ab, warum die Stunde ausgefallen ist. Dieser Beitrag trennt die Fälle und nennt, woran Gerichte und Verbraucherschutz die Klauseln messen. Er ersetzt keine Prüfung Ihres Vertrags.

Geplante Schließzeit, Absage, Fehlen

Kurz zusammengefasst kann man sagen: Sie als Schule haben kein Problem, wenn der Ausfall bereits im Vertrag enthalten ist.

Im Schulalltag überschneiden sich die drei in der Überschrift genannten Situationen oft, rechtlich müssen sie getrennt betrachtet werden.

Zur geplanten Schließzeit gehören Landesferien, gesetzliche Feiertage und angekündigte Studiowochen ohne Unterricht. Diese Zeiten sind Teil der vereinbarten Leistung, wenn der Vertrag das von Anfang an klar macht. Das ist an den meisten privaten Schulen üblich, die damit dem Modell der staatlichen Schulen folgen.

Eine Absage durch die Schule liegt vor, wenn die Lehrkraft krank ist, die Heizung ausfällt, zu wenige Kinder angemeldet sind oder der Saal kurzfristig geschlossen bleibt. Dann erbringen Sie die für diesen Termin geschuldete Leistung nicht.

Fehlt das Kind wegen Krankheit, Urlaub oder eines Konkurrenztermins, haben Sie die Stunde angeboten, der Platz bleibt leer.

Wenn Sie nun alle drei Situationen pauschal mit dem Satz „kein Anspruch auf Erstattung“ in Ihren AGB abdecken, riskieren Sie, dass die Klausel in der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB als unangemessene Benachteiligung fällt. Dann gilt das gesetzliche Austauschverhältnis.

Die Leistung der Schule

Der Kursvertrag ist in der Regel ein Dienstleistungsvertrag. Sie schulden Unterricht zu den vereinbarten Terminen, die Eltern schulden die Gebühr, und das auf (unbestimmte) Dauer. Deswegen handelt es sich übrigens um ein Dauerschuldverhältnis. Leistung und Gegenleistung stehen im Austausch (§ 320, § 326 BGB). Fällt Ihre Leistung aus und holen Sie die Stunde nicht nach, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung für diesen Teil, soweit nichts Wirksames anderes vereinbart ist. Mit anderen Worten: Der Kunde kann seine Zahlung anteilmäßig kürzen.

Maßgeblich ist der Vertrag, den die Kunden bei der Anmeldung erhalten haben, einschließlich des Stundenplans und des Hinweises auf Schließzeiten in den Ferien. Studioferien, die Sie erst nach Vertragsschluss bekanntgeben und die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, gehören eher nicht zum Vertragsinhalt.

Es kommt darauf an, ob der Monatsbeitrag als Zwölftel eines Jahrespreises für eine bestimmte Zahl von Einheiten erkennbar ist oder der Vertrag nur „wöchentlich dienstags 16:30 Uhr“ verspricht. Die Jahreszahl macht vor allem die geplanten Schließzeiten nachvollziehbar. Sie erklärt, warum der Beitrag in den Ferien fällig bleibt, obwohl in diesem Monat weniger oder kein Unterricht stattfindet. Bei einer Absage durch die Schule gilt in beiden Gestaltungen derselbe gesetzliche Mechanismus. Fällt ein Termin aus, den Sie schulden, müssen Sie nachholen oder anteilig mindern. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die Jahreszahl bewusst unter der Zahl der Kalendertermine liegt und nach der Absage immer noch so viele Einheiten übrig bleiben, wie zugesagt waren. In der Praxis ist 38 oft genau die Zahl der Kurstage nach Abzug der Ferien. Dann fehlt nach einer Absage eine Einheit, und der Vertrag ist in diesem Punkt unerfüllt.

Diese Jahreszahl und das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, stehen nebeneinander. Seit dem 1. März 2022 begrenzt § 309 Nr. 9 BGB Klauseln in Verbraucherverträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen. Eine Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre dauern. Zum Ablauf dieser Erstlaufzeit darf die Kündigungsfrist einen Monat nicht überschreiten. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, läuft er nur noch auf unbestimmte Zeit, und der Kunde kann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen. Viele Schulen vereinbaren deshalb drei, sechs oder zwölf Monate Erstlaufzeit und danach die Monatsfrist.

Die Zahl der Einheiten im Jahr beschreibt, wie dicht der Unterricht ist, solange der Vertrag läuft. Ob der Kunde zwölf Monate bleibt, richtet sich nach der vereinbarten Erstlaufzeit und nach dieser Kündigungsfrist. Endet der Vertrag unterjährig, endet damit der Anspruch auf weitere Einheiten. Der Monatsbeitrag bleibt die Vergütung für den jeweiligen Zeitraum, kalkuliert nach der Dichte eines vollen Unterrichtsjahres. Eine Nachzahlung, weil der Kunde in den unterrichtsstarken Monaten mehr Stunden hatte, und eine Erstattung, weil in seiner Restlaufzeit Ferien lagen, sieht das Gesetz für diesen Periodenbeitrag nicht vor. Deshalb gehört in den Vertrag der Hinweis, dass die Jahreszahl für ein volles Unterrichtsjahr gilt und bei Beginn oder Ende während des Jahres die tatsächlich anfallenden Termine des restlichen Zeitraums maßgebend sind.

Ferien und Feiertage

Viele Ballettschulen unterrichten nach dem Schulkalender ihres Bundeslandes und an gesetzlichen Feiertagen nicht. Das ist üblich und für Familien oft erwünscht. Die Gebühr bleibt fällig, wenn die unterrichtsfreien Zeiten bei Vertragsschluss bestimmbar waren (welches Bundesland, welche Feiertage, ob Brückentage dazugehören), wenn der Monatsbeitrag als Zwölftel eines Jahrespreises erkennbar ist, der auf eine bestimmte Zahl von Einheiten im vollen Unterrichtsjahr bezogen ist, und wenn Sie diese Zahl in einem solchen Jahr auch halten. Fraglich bleibt, ob Sie einen Ferienkalender zusammen mit dem Vertrag aushändigen müssen oder ein Verweis auf öffentliche Quellen, wie z.B. schulferien.org ausreicht (der Autor neigt zu Letzterem, ist aber kein Jurist).

Wer für ein volles Unterrichtsjahr 38 Einheiten ausweist und diese Zahl in einem solchen Jahr auch hält, steht auf festerem Boden als jemand, der „immer den vollen Monatsbeitrag“ verlangt, ohne zu sagen, wie viele Stunden das Jahr enthält. Auch das ist üblich, aber eben nicht unbedingt rechtssicher. Sonderkurse und Workshops in den Ferien beschreiben und berechnen Sie extra.

Feiertage, die auf den Kurstag fallen, sind gesetzlich festgelegt und deshalb planbar. Ein beweglicher Ferientag oder ein vom Land nachträglich verlegter Termin sollte den Eltern so früh mitgeteilt werden, dass sie die Jahresleistung noch nachvollziehen können. Verschieben Sie aus eigenem Antrieb den gesamten Betrieb um eine Woche, ist das mit ziemlicher Sicherheit eine Absage.

Die Schule sagt die Stunde ab

Fällt ein vereinbarter Termin aus, weil Sie ihn nicht halten können, haben Sie für diesen Termin nicht geleistet. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag eine Jahreszahl nennt. Das Gesetz sieht vor, dass die Gegenleistung entfällt (§ 326 Abs. 1 BGB), soweit die Stunde nicht nachgeholt wird. Eine Nachholstunde zu zumutbarer Zeit, in einem vergleichbaren Kurs und mit Ankündigung, erfüllt den Vertrag. Zumutbar ist das in der Regel nur, wenn der Ersatz den ausgefallenen Termin in einem überschaubaren Abstand ersetzt und die Familien ihre Planung nicht auf den Kopf stellen müssen. Eine Absage im Februar, nachgeholt in den Sommerferien, erfüllt diese Erwartung regelmäßig nicht. Wer die angebotene Ersatzzeit deshalb nicht wahrnehmen kann, behält den Anspruch auf anteilige Minderung oder Gutschrift. Eine Klausel, die Nachholung und anteilige Minderung für diese Fälle (oder pauschal) ausschließt, weicht vom gesetzlichen Austauschverhältnis ab. Solche Klauseln hält der AGB-Kontrolle regelmäßig nicht stand.

In der Praxis bieten Sie zuerst eine Vertretung oder eine Nachholstunde an. Scheitert das, schreiben Sie die Einheit gut oder mindern den Beitrag anteilig. Informieren Sie die Eltern schriftlich! Mündlich »auf Zuruf« beim Betreten oder Verlassen des Studios reicht als Nachweis kaum. StudioIntern bietet mit dem Mailing-Modul eine konfortable Möglichkeit, solche Absagen gezielt für bestimmte Klassen per SMS oder E-Mail zu versenden.

Wenn ein Kurs wegen zu weniger Anmeldungen gar nicht erst startet, kommt der Vertrag im Zweifel nicht zustande oder kann von Ihnen dauerhaft nicht erfüllt werden. Bereits gezahlte Gebühren müssen erstattet werden, sofern die Kunden nicht einvernehmlich in einen anderen Kurs wechseln. Das ist eine Absage vor Leistungsbeginn.

Das Kind fehlt

Erscheint das Kind nicht, obwohl Sie unterrichtet haben, bleibt die Gebühr in der Regel fällig. Denn Sie haben Ihre Leistung angeboten, der Platz war reserviert. Das entspricht dem Gedanken des § 615 BGB. Wer die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, bleibt zur Zahlung verpflichtet.

Der Grund für die Abwesenheit (Krankheit, Geburtstag der Oma oder der Wunsch nach einer Pause) spielen dabei keine Rolle. Eine beitragsfreie Pausierung mit Attest können Sie vertraglich einräumen, das BGB verlangt es aber nicht. Wer sie anbietet, sollte Dauer, Nachweis und die Wirkung auf die Laufzeit klar beschreiben, etwa als ruhender Vertrag oder als verlängerte Laufzeit. StudioIntern bietet Ihnen mit der Freeze-Funktion die Möglichkeit, dies in der Software abzubilden.

Bei einer 5er- oder 10er-Karte schulden Sie eine Zahl von Einlösungen in einer Frist. Feiertage in der Frist verlängern nach fairer Vertragsgestaltung die Gültigkeit. Ungenutzte Karten nach Fristablauf verfallen, wenn die Frist angemessen und beim Kauf erkennbar war.

Behördliche Schließung

Muss das Studio schließen, weil eine Behörde es anordnet (das hatten wir ja schon), können Sie die geschuldete Nutzung nicht erbringen. Der Bundesgerichtshof hat das am 4. Mai 2022 für ein Fitnessstudio entschieden (XII ZR 64/21). Für die Zeit der coronabedingten Schließung entfiel der Anspruch auf den Mitgliedsbeitrag (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 und Abs. 4, 346 BGB). Eine einseitige Verlängerung der Laufzeit anstelle der Rückzahlung hat der BGH nicht gelten lassen.

Ein Kursvertrag über wöchentlichen Tanzunterricht gleicht einem Fitnessvertrag mit offener Gerätehalle nur in Teilen. Der gesetzliche Mechanismus bleibt derselbe. Ohne die geschuldete Leistung entfällt die Gegenleistung, soweit die Parteien nichts Wirksames anderes vereinbaren. Eine Klausel „höhere Gewalt, keine Erstattung, keine Nachholung“ ist deshalb gerade für behördliche Schließungen angreifbar. Was im Einzelfall trägt, Gutschrift, Nachholung oder anteilige Rückzahlung, prüft der Anwalt der Schule am konkreten Vertrag.

Die coronaspezifische Gutscheinlösung in Art. 240 § 5 EGBGB galt für Verträge vor dem 8. März 2020. Für heutige Anmeldungen gelten wieder die allgemeinen Regeln des BGB.

Tragfähige Klauseln

Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern unterliegen der Inhaltskontrolle (§§ 305 bis 310 BGB). Unklarheiten gehen zulasten der Schule (§ 305c Abs. 2 BGB). Die folgende Übersicht ist eine Orientierung. Sie ersetzt keinen Klauseltext Ihres Anwalts.

Lage Typische Folge Häufige Fehler bei Klauseln
Ferien und Feiertage, im Vertrag als Jahreskalender genannt, ausgewiesene Stundenzahl eines vollen Unterrichtsjahres wird gehalten Gebühr bleibt fällig, die Ferienwochen werden nicht nachgeholt „Unterrichtsfreie Zeiten nach Ankündigung durch die Schule“
Schule sagt einen laufenden Termin ab Nachholung oder anteilige Minderung bzw. Gutschrift Absoluter Ausschluss von Nachholung und Erstattung, obwohl die Schule nicht geleistet hat
Kind fehlt, Schule hat unterrichtet Gebühr bleibt fällig Nachhole-Möglichkeit nur bei vorheriger Ankündigung der Abwesenheit; Verfall von Karten bei unangemessen kurzer Frist
Kurs findet wegen zu weniger Teilnehmer nicht statt Rückzahlung, alternativ einvernehmlicher Wechsel Einbehalt der Gebühr „als Bearbeitung“
Behördliche Schließung Gegenleistung entfällt für den geschlossenen Zeitraum, soweit Sie nicht wirksam nachholen Einseitige Laufzeitverlängerung statt Rückzahlung (BGH XII ZR 64/21)

Fremde Studio-AGB aus dem Netz sagen nichts darüber, ob eine Klausel einer Kontrolle standhält. Den Text für Ihre Schule formuliert Ihr Anwalt. Dieser Beitrag beschreibt nur, welche Konflikte Sie vorher kennen sollten.

Checkliste

  • Halten Sie im Vertrag fest, nach welchem Landesschulkalender unterrichtsfrei ist und ob gesetzliche Feiertage und Brückentage dazugehören.
  • Weisen Sie aus, wie viele Einheiten ein volles Unterrichtsjahr umfasst, und machen Sie den Monatsbeitrag als Zwölftel dieses Jahrespreises kenntlich. Bei unterjährigem Vertragsende gelten die Termine der restlichen Laufzeit.
  • Beantworten Sie eigene Absagen mit Vertretung oder Nachholung. Scheitert das, schreiben Sie gut oder mindern anteilig.
  • Behandeln Sie das Fehlen des Kindes und Ihre eigene Absage in der Kommunikation getrennt.
  • Bieten Sie eine Pausierung bei Krankheit nur an, wenn Attest, Dauer und Laufzeitfolge beschrieben sind.
  • Machen Sie den Eltern den Ferienkalender schon bei der Anmeldung zugänglich.
  • Lassen Sie Klauseln, die jede Erstattung auch bei Ihrer Nichtleistung ausschließen, vom Anwalt gegenlesen.

Quellen

  • §§ 275, 320, 326, 346, 615 BGB: Unmöglichkeit, Austauschverhältnis, Entfallen der Gegenleistung, Annahmeverzug bei Diensten
  • §§ 305 bis 310 BGB: AGB-Kontrolle gegenüber Verbrauchern; § 305c Abs. 2, § 307; § 309 Nr. 9 (Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre, danach Kündigung mit höchstens einem Monat Frist)
  • BGH, Urteil vom 4.5.2022, XII ZR 64/21: Pressemitteilung. Kein Beitrag während behördlicher Schließung, keine einseitige Laufzeitverlängerung
  • Verbraucherzentrale: Rechte bei Studio-Schließung (Fitness, Mechanismus übertragbar)
  • Verbraucherzentrale: Was in Studioverträgen (nicht) erlaubt ist

Ferien, bevor der Streit beginnt. Eltern können mit unterrichtsfreien Wochen rechnen, wenn der Kalender bei der Anmeldung steht. In StudioIntern liegen die Ferien und Feiertage des Bundeslands für mehrere Jahre vor. Sie legen fest, ob in dieser Zeit Kurse stattfinden. Das macht die geplante Schließzeit sichtbar. Den Vertragstext formuliert weiterhin Ihr Anwalt.

Ferienkalender · Widerruf-Button nach § 356a BGB