GEMA in der Tanzschule: 4,46 % vom Kursumsatz

Stand: 12. Oktober 2026 · Rubrik Steuern & Finanzen

Wer in Kursen Musik aus dem GEMA-Repertoire öffentlich wiedergibt, braucht eine Lizenz. Für Tanzschulen mit eigenen Räumen gilt der Tarif WR-Tanz, nach dem die Schule 4,46 Prozent ihrer Netto-Kurshonorare abführt. Das Oberlandesgericht München hat diesen Satz im Februar 2026 bestätigt. Bälle, Übungsabende und Online-Kurse sind mit dem Kurstarif allerdings nicht abgegolten und müssen gesondert angemeldet werden.

Der Satz von 4,46 Prozent

Die GEMA nimmt die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger wahr. Wer ihre Werke öffentlich wiedergibt, muss dafür eine Vergütung zahlen, und das gilt auch dann, wenn die Musik im Unterricht nur von CD oder vom Handy kommt. Damit die Schule nicht mit jedem Urheber einzeln verhandeln muss, lizenziert sie das gesamte Repertoire über die GEMA.

Für Kurse in Tanzschulen mit eigenen Räumlichkeiten gilt der Tarif WR-Tanz, für Tanzkurse außerhalb solcher Räume der Tarif WR-KS. Beide setzen die Vergütung mit 4,46 Prozent der erzielten Netto-Kurshonorare an. Die GEMA nennt denselben Satz auf ihrer Branchenseite für Tanzschulen und in den Tarifblättern, und in der Tarifübersicht 2026 ist WR-Tanz als ab 1. Januar 2026 gültig aufgeführt. Zur GEMA-Rechnung kommt in der Regel noch die ermäßigte Umsatzsteuer hinzu, die derzeit 7 Prozent beträgt.

Rechenbeispiel: 80.000 Euro Netto-Kurshonorare im Jahr ergeben 3.568 Euro GEMA-Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer auf diesen Betrag. Maßgeblich sind also allein die Kurseinnahmen der Schule, die Größe der Tanzfläche spielt für die Berechnung keine Rolle mehr.

Fitness- und Gesundheitskurse mit Monatsbeitrag in Studios fallen unter einen anderen Tarif (WR-KS-F). Wer Tanz nur als Ergänzung zu einem Fitnessbetrieb anbietet, sollte deshalb genau prüfen, welcher Tarif passt, und nicht einfach WR-Tanz ansetzen.

BGH und OLG München

Lange stritten GEMA und Verbände, ob die Vergütung nach Umsatz oder nach Tanzfläche zu bemessen sei. Der Bundesgerichtshof hat am 22. Mai 2025 (I ZR 133/23) entschieden, dass die Umsätze der Tanzschulen eine zulässige und im Urheberrecht sogar vorzugswürdige Grundlage sind. Die Schulen müssen ihre Umsätze der GEMA deshalb offenlegen. Einen Lizenzsatz von 3,75 Prozent auf Netto-Umsätze, den das Oberlandesgericht zuvor ab 2025 festgesetzt hatte, hat der BGH aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht München hat am 4. Februar 2026 (38 Sch 63/21 WG) den Satz auf 4,46 Prozent der Netto-Kursumsätze festgesetzt. Das entspricht der von der GEMA vertretenen „vergütungsneutralen“ Umrechnung des alten Brutto-Satzes von 3,75 Prozent. Die Entscheidung erging im Verfahren gegen die Deutsche Tanzschulinhaber Vereinigung (DTIV). Mit dem Wirtschaftsverband Deutscher Tanzschulunternehmen (WDTU) praktiziert die GEMA bereits eine umsatzbasierte Vereinbarung.

Für die einzelne Schule bedeutet das, dass sie bei Musik im Kurs mit 4,46 Prozent vom Netto-Kurshonorar rechnen muss. Eine Pauschale nach der Fläche gibt es dafür nicht mehr. Die Mitgliedschaft in einem Verband kann über einen Gesamtvertrag Nachlässe bringen, ohne einen solchen Vertrag gilt der volle Tarif.

Die Bemessung nach dem Netto-Kurshonorar

Die GEMA ermittelt das Netto-Kurshonorar nach folgendem Schema:

  • direkt für die Kurse gezahltes Entgelt der Teilnehmenden
  • plus anteilige pauschale Beiträge (Monats- oder Jahresbeitrag, der auf den Kurs entfällt)
  • minus Umsatzsteuer
  • minus etwaige Vorverkaufs- und Systemgebühren

Dabei zählen die gesamten Kurseinnahmen des Zeitraums, auch wenn in einzelnen Stunden gar keine GEMA-Musik gelaufen ist. Ein Jahresvertrag, der Ballett, Spitze und Charaktertanz abdeckt, gehört anteilig in die Meldung. Steuerfreie Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG mindern die GEMA-Bemessung nicht, denn abgezogen wird nur die tatsächlich ausgewiesene Umsatzsteuer. Wer ohne Steuerausweis abrechnet, etwa als Kleinunternehmer oder bei steuerfreien Kursen, meldet den vereinnahmten Betrag als Nettobetrag.

Die Meldung erfolgt quartalsweise innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende, auf Wunsch auch monatlich. Anzugeben sind die Netto-Kurshonorare und die Zahl der Kursteilnehmenden. Nach Angabe der GEMA sieht der Tarif WR-Tanz keine pauschale Vorauszahlung vor, abgerechnet wird nach den tatsächlich erzielten Honoraren.

Veranstaltungen und andere Nutzungen

Die GEMA unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Unterricht und geselligen Veranstaltungen oder Aufführungen. Für diese gelten eigene Tarife, die in der folgenden Tabelle zur Orientierung zusammengestellt sind.

Nutzung Tarif (Orientierung) Hinweis
Kurse und Workshops in der Schule WR-Tanz (eigene Räume) bzw. WR-KS 4,46 % vom Netto-Kurshonorar
Übungsabend, Tanzparty, Milonga U-V (Live) oder M-V (Tonträger) zusätzlich zum Kurstarif, vor der Veranstaltung anmelden
Abschlussball der Kurse U-V-KS, sonst U-V / M-V U-V-KS nur, wenn der Ball den Kursen vorgeschaltet ist, sich vornehmlich an Teilnehmende und Begleitpersonen richtet und in der Regel vier Stunden nicht überschreitet
Online-Kurs live (z. B. Zoom) VR-OD 15 zusätzlich zum Präsenz-Kurstarif
Kursvideos auf der Website VR-OD 10 Video on Demand; Hintergrundmusik der Homepage extra
Tanzturnier M-SP vorab als Sportveranstaltung

Ein Workshop mit anschließender Party muss deshalb zweimal gemeldet werden, der Unterricht nach WR-Tanz und die Party als Veranstaltung. Bei schwach besuchten Veranstaltungen kann innerhalb von sechs Wochen nach Rechnung ein Angemessenheitsantrag gestellt werden. Bei Livemusik verlangt die GEMA eine Setlist, die in der Regel innerhalb von sechs Wochen eingereicht werden muss.

Wer Playlists vervielfältigt, also zum Beispiel CDs selbst brennt oder MP3-Dateien für den DJ kopiert, braucht dafür eine eigene Lizenz nach dem Tarif VR-Ö, die im Kurstarif nicht enthalten ist. Hintergrundmusik in einem öffentlich zugänglichen Bar- oder Bistrobereich fällt unter den Gastronomie-Tarif (M-U).

Ballettschule oder Tanzschule

Die Branchenseite der GEMA spricht von Tanzschulen und nennt Gesellschaftstanz. Der Tarif selbst knüpft an die Wiedergabe von GEMA-Repertoire in Tanzkursen und in Tanzschulen mit eigenen Räumen. Eine Ballettschule, die in eigenen Sälen zu geschützter Musik unterrichtet, nutzt dasselbe Recht. Klassische Musik, Musicals, Filmmusik und zeitgenössische Stücke gehören ganz überwiegend zum Repertoire. Die Annahme, für Ballett als Kunstform falle keine GEMA an, trifft deshalb nicht zu.

Ob im Einzelfall wirklich nur gemeinfreie Werke oder ausschließlich Rechte laufen, die die Schule direkt vom Verlag lizenziert hat, hängt von der konkreten Playlist ab und muss nachweisbar sein. Wer das nicht dokumentieren kann, sollte mit WR-Tanz kalkulieren.

Die umsatzsteuerliche Einordnung als Ausbildung oder Freizeit und die Künstlersozialabgabe ändern an der GEMA-Pflicht nichts. Es handelt sich um drei verschiedene Gesetze, die jeweils getrennt zu beachten sind.

Anmelden und abrechnen

Die Anmeldung erfolgt über das GEMA-Onlineportal oder per Formular. Für die Kurse melden Sie nach Quartalsende die Honorare und Teilnehmerzahlen, Veranstaltungen müssen dagegen schon vor dem Termin angemeldet werden. Wenn Dritte in Ihren Sälen Veranstaltungen durchführen, sind Sie nur dann selbst Veranstalter, wenn Sie die Wiedergabe organisieren. Andernfalls muss der Dritte die Veranstaltung anmelden.

Ohne Meldung bleibt die Nutzung rechtswidrig, und die GEMA kann die Vergütung nachträglich erheben. Das Urheberrecht gilt unabhängig davon, ob sich jemand bei der GEMA angemeldet hat. Die 4,46 Prozent sollten Sie deshalb schon bei der Festlegung der Kursgebühren einrechnen, damit sie nach der Jahresaufführung keine Überraschung sind.

Verbandspauschalverträge (etwa über den WDTU) können die Abrechnung bündeln. Ob die eigene Schule darunterfällt, kann nur der Verband oder die GEMA verbindlich beantworten.

Nicht mit der Künstlersozialabgabe verwechseln

GEMA
Lizenz für das öffentliche Wiedergeben fremder Musikwerke. Bemessen wird sie nach den Kurseinnahmen oder nach dem jeweiligen Veranstaltungstarif, und das Geld geht an die Verwertungsgesellschaft.
Künstlersozialabgabe
Abgabe der Schule auf Honorare an selbständige Künstler. Bemessen wird sie nach den gezahlten Entgelten, der Satz beträgt 2026 4,9 Prozent. Zahlungen an die GEMA gehören nach § 25 KSVG ausdrücklich nicht in diese Bemessungsgrundlage. Details im Beitrag zur Künstlersozialabgabe.

Beide Abgaben können in derselben Schule nebeneinander anfallen, zum Beispiel die GEMA auf den Kursumsatz und die Künstlersozialabgabe auf das Honorar des Choreografen für dasselbe Stück.

Checkliste

  • Kurseinnahmen (inkl. anteiliger Monats- und Jahresbeiträge) netto ohne Umsatzsteuer als Basis für WR-Tanz führen.
  • 4,46 % plus Umsatzsteuer auf die GEMA-Rechnung in die Preiskalkulation nehmen.
  • Quartalsmeldung: Honorare und Teilnehmerzahl, Frist sechs Wochen nach Quartalsende.
  • Übungsabende, Partys und Bälle vorab extra anmelden; U-V-KS nur prüfen, wenn der Ball wirklich der Kursabschluss ist.
  • Online-Kurse und Website-Musik nicht unter den Präsenz-Kurstarif zwingen.
  • Playlists und Vervielfältigungen dokumentieren.
  • GEMA-Zahlungen nicht in die Künstlersozialabgabe-Meldung stecken.

Quellen

  • GEMA: Branchenseite Tanzschulen: Tarif WR-Tanz, 4,46 %, Netto-Kurshonorar, Veranstaltungen
  • GEMA: Tarife 2026: WR-Tanz gültig ab 1.1.2026; Tarifblätter WR-KS / WR-Tanz
  • BGH, Urteil vom 22.5.2025, I ZR 133/23: Umsatzoffenlegung, Aufhebung des Netto-Satzes 3,75 %
  • OLG München, Urteil vom 4.2.2026, 38 Sch 63/21 WG: 4,46 % der Netto-Kursumsätze
  • GEMA, Pressemitteilung vom 4.2.2026 zur Entscheidung des OLG München
  • § 39 VGG: Tarife sollen sich an den geldwerten Vorteilen der Nutzung ausrichten

Dieser Beitrag ist eine Orientierung für Inhaber von Ballett- und Tanzschulen und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob WR-Tanz, WR-KS oder ein Veranstaltungstarif greift, hängt von Räumen, Nutzungsart und Repertoire ab. Gesamtverträge können abweichen. Den Einzelfall prüft die GEMA oder der Berater der Schule. Tarife und Steuersätze auf der Lizenz können sich ändern.

Kursumsatz als Bemessungsgrundlage. Die 4,46 Prozent werden aus den Netto-Kurseinnahmen berechnet. In StudioIntern können Sie die Umsätze nach Kurs und Zeitraum auswerten und haben damit eine gute Grundlage für die Quartalsmeldung. Die Anmeldung bei der GEMA selbst müssen Sie aber weiterhin dort vornehmen.

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