Foto- und Videoeinwilligung bei Kindern

Stand: 2. November 2026 · Rubrik Recht & Verträge

Die Weihnachtsaufführung ist vorbei, das Handy voll, und am nächsten Morgen soll ein Bild auf der Website und bei Instagram stehen. Zwischen Aufnehmen, internem Weitergeben und öffentlichem Veröffentlichen liegen verschiedene Erlaubnisse. Eine Unterschrift „Fotos während der gesamten Schulzeit, für alle Kanäle“ trägt das in der Praxis selten. Dieser Beitrag beschreibt, worauf Datenschutzbehörden und Gerichte bei Kinderbildern achten.

Aufnehmen, weitergeben, veröffentlichen

Ein erkennbares Foto oder Video einer Person ist ein personenbezogenes Datum. Jede Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Für die Veröffentlichung von Bildnissen kam früher vor allem das Kunsturhebergesetz zum Zug (§§ 22, 23 KUG). Datenschutzbehörden, etwa der Landesbeauftragte in Niedersachsen, stellen für schulische, vereinsmäßige und werbliche Nutzung seit 2018 auf die DSGVO ab. Das KUG bleibt vor allem bei journalistischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken im Spiel. Für die Website und den Instagram-Kanal Ihrer Ballettschule ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO der belastbare Weg.

Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) helfen bei Kinderbildern im Internet kaum. Dieselbe niedersächsische Stellungnahme sagt ausdrücklich, dass bei Aufnahmen von Kindern und bei einer Veröffentlichung im Netz in der Regel die Interessen der Abgebildeten überwiegen. Ein Gruppenfoto als „Beiwerk“ oder als Versammlungsbild nach § 23 KUG rettet ein scharfes Portrait der Solistin in der Werbeanzeige selten.

Halten Sie verschiedene Verarbeitungs-Fälle auseinander: Schon das Aufnehmen im Saal oder auf der Bühne ist eine Verarbeitung. Das Weitergeben an andere Eltern, einen Fotografen oder eine WhatsApp-Gruppe ist eine weitere. Das Veröffentlichen auf der Website, in sozialen Netzen, im gedruckten Programm oder in der lokalen Zeitung ist die weitreichendste Verarbeitung.

Legen Sie nur intern ein Erinnerungsfoto in die Schülerakte, brauchen Sie eine andere Einwilligung als für dasselbe Bild weltweit im Netz. Stillschweigen oder die Formel „wer nicht widerspricht, ist einverstanden“ genügt nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO nicht.

Rechtssichere Einwilligung

Die DSGVO verlangt eine informierte, konkrete, freiwillige und unmissverständliche Erklärung. Konkret heißt, Zweck und Kanal einzeln zu benennen. Die Sammelformel „für Öffentlichkeitsarbeit der Schule“ bleibt zu unbestimmt. Freiwillig heißt, dass wer ablehnt, im Kurs keinen Nachteil haben darf. Die Landesbeauftragte NRW stellt für Bildaufnahmen in der Schule hohe Anforderungen an diese Freiwilligkeit, weil ein Ungleichgewicht besteht. In der privaten Ballettschule ist der Besuch freiwillig, der Wunsch des Kindes, auf dem Aufführungsfoto zu stehen, erzeugt trotzdem Druck. Halten Sie die Einwilligung von der Anmeldung getrennt. Der Kurs findet auch ohne Foto-Freigabe statt.

Damit die Erklärung später nachweisbar bleibt, nennen Sie, wer verantwortlich ist (Ihre Schule mit Anschrift), welche Aufnahmen entstehen (Foto, Video, Ton) und wofür Sie sie nutzen (Website, gedrucktes Programm, geschlossenes Elternportal, Instagram, Presse). Geben Sie an, ob ein Auftragnehmer die Bilder erhält, etwa ein Fotograf, eine Agentur oder eine Plattform, ob eine Übermittlung in Drittländer nicht ausgeschlossen ist (typisch bei Meta, TikTok, YouTube) und wie lange Sie die Dateien behalten. Schreiben Sie dazu, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, und an wen.

Die Schriftform können Sie weglassen, den Nachweis der Einwilligung brauchen Sie trotzdem. Schulen, die nur mündlich fragen, stehen im Streit leer. Am Ende heißt das, dass eben doch nur die Schriftform tragfähig ist. Eine Sammelerklärung für mehrere Anlässe kann halten, wenn jeder Anlass oder jede Kategorie einzeln ankreuzbar ist. Eine Generalklausel für die gesamte Schulzeit ohne jede Konkretisierung halten Aufsichtsbehörden für unzureichend. Das NRW-Schulministerium formuliert das für öffentliche Schulen deutlich. Für die private Schule gilt derselbe Maßstab der Bestimmtheit.

Kinder und Sorgeberechtigte

Kinder stehen in der Datenschutz-Grundverordnung unter besonderem Schutz. Für Ihre Schule kommt es darauf an, wer die Einwilligung abgeben darf: das Kind selbst, die Eltern, oder beides. Das richtet sich nach dem Alter und danach, ob das Bild nur intern bleibt oder ins Internet geht.

Veröffentlichen Sie Kinderfotos auf Instagram, TikTok oder ähnlichen Kanälen, kann ein Jugendlicher in Deutschland in der Regel erst ab 16 Jahren selbst einwilligen (Art. 8 DSGVO). Die EU erlaubt den Staaten, diese Grenze bis auf 13 Jahre abzusenken. Deutschland ist bei 16 Jahren geblieben, so auch das Gutachten der Stiftung Datenschutz vom November 2025. Bis zum 16. Geburtstag unterschreiben deshalb die Eltern, oder sie stimmen zu, was das Kind erklärt hat.

Außerhalb dieser Online-Dienste kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an. Mehrere Aufsichtsbehörden rechnen damit ab etwa 14 Jahren und empfehlen dann eine doppelte Erklärung von Jugendlichem und Eltern. Die sächsische Datenschutzbeauftragte schreibt für den Schulbereich, dass Kinder ab 14 grundsätzlich selbst zustimmen können, sofern die Einsichtsfähigkeit reicht. Für eine Ballettschule ist die vorsichtige Linie, bis 14 nur die Sorgeberechtigten zu fragen, von 14 bis 16 beides einzuholen und ab 16 den Jugendlichen selbst. Bei Veröffentlichung in sozialen Netzen holen Sie bis 16 zusätzlich die Eltern.

Beim gemeinsamen Sorgerecht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 20. Juli 2021 (1 UF 74/21) die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzen als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung behandelt. Dann braucht es nach § 1687 BGB das Einvernehmen beider Elternteile. In der Praxis unterschreibt oft der vertragsschließende Elternteil. Widerspricht der andere, nehmen Sie das Bild aus dem Netz. Bei getrennt lebenden Eltern lohnt die Frage nach dem Sorgerecht, bevor ein Werbeclip mit dem Kind online geht.

Website, Heft, Instagram

Verwendung Tragfähige Praxis Typischer Fehlgriff
Geschlossenes Elternportal, individuelle Anmeldung Einwilligung für interne Dokumentation, enger Empfängerkreis Ein gemeinsames Passwort für alle Familien
Programmheft, Aushang im Foyer Eigener Haken*. Nach Druck ist ein Widerruf nur noch begrenzt umsetzbar. Darauf muss der Einwilligungstext hinweisen. Namen unter dem Solo-Foto ohne gesonderte Freigabe
Schulwebsite Einwilligung, möglichst ohne Klarnamen, Bilder, die die Schule selbst hostet Eingebetteter Instagram-Feed, der jedes Ablehnen unterläuft
Instagram, Facebook, TikTok, YouTube Eigener Haken*, Hinweis auf Drittland und Weiterverarbeitung durch den Anbieter, unter 16 Eltern Privataccount der Inhaberin mit Schülerfotos, Kennzeichnung der Kinder
Presse, Stadtmagazin Freigabe für diesen Anlass. Bei Kindern ohne Adresse und ohne Klasse als Identifikator „Die Presse darf alles, das ist Zeitgeschichte“ bei einem Kinderballett

* Eigener Haken: Damit ist ein separates Feld zum Ankreuzen auf der schriftlichen Einwilligung gemeint.

Unkenntlich machen (von hinten, Hände, Unschärfe) verringert das Risiko. Sobald das Kind für Mitschüler oder die Nachbarschaft erkennbar bleibt, bleibt eine Einwilligung der sicherere Weg. Die Landesbeauftragte NRW rät deshalb, auch dann eine Einwilligung einzuholen.

Die Datenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt hat für Schulen eine kurze Liste zur Instagram-Nutzung veröffentlicht. Für eine Ballettschule gelten dieselben Punkte. Führen Sie den Account auf den Namen der Schule. Verlinken Sie dort Ihre Datenschutzerklärung. Stellen Sie keine Fotos oder Texte ein, aus denen eine Krankheit, eine Verletzung oder vergleichbare Angaben über ein Kind hervorgehen.

Wenn Sie dieselben Bilder und Hinweise zusätzlich auf Ihre eigene Website hochladen, können Familien die Aufführung sehen, ohne Instagram zu öffnen. Als StudioIntern-Kunde können Sie alternativ die passwortschützte SI Dokuthek nutzen, um Bilder und Videos Ihren Kunden zur Verfügung zu stellen.

Die Aufführung

Eltern dürfen das eigene Kind für das Familienalbum fotografieren. Die Landesbeauftragte NRW und die Landesbeauftragte von Sachsen-Anhalt rechnen dazu auch Aufnahmen, auf denen andere Kinder mit zu sehen sind, solange die Bilder im Familien- und Freundeskreis bleiben. Dann greift die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO). Die DSGVO gilt für diese privaten Aufnahmen nicht. Wird dasselbe Bild einem unbeschränkten Kreis zugänglich, etwa auf einem offenen Instagram-Profil, endet die Ausnahme. Ab diesem Punkt ist der Elternteil, der das Bild einstellt, selbst Verantwortlicher. Für fremde Kinder braucht er dann eine Einwilligung der Sorgeberechtigten. Der EuGH hat das schon 2003 für Internetseiten so festgestellt: Wer Daten einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich macht, handelt nicht mehr ausschließlich persönlich oder familiär (EuGH C-101/01, Lindqvist).

Verantwortliche Stelle für diese privaten Aufnahmen ist der Elternteil, der fotografiert. Der Landesbeauftragte Rheinland-Pfalz sagt das für Einschulungen und KiTa-Feste ausdrücklich. Sie können im Saal nicht jedes Handy kontrollieren. Stellt ein Gast trotzdem ein Bild mit fremden Kindern öffentlich ein, trägt er die datenschutzrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung für diese Veröffentlichung. Ein Verbot per Hausrecht würde die Verantwortung der Schule für das Fotografieren der Gäste einschränken. Wer danach trotzdem knipst, handelt nach der Linie der Landesbeauftragten Sachsen-Anhalt in eigener Verantwortung. Ein pauschales Verbot verlangt die DSGVO nicht, und in der Praxis ist es oft unverhältnismäßig.

Was bei Ihnen liegt, ist die Organisation der Veranstaltung. Die Landesbeauftragte NRW schlägt Fotozonen vor. Legen Sie einen Bereich fest, in dem fotografiert werden darf. Selbstverständlich ist das für die Bühne während der Aufführung nicht umsetzbar, sondern nur für die Party danach, die Weihnachtsfeier oder ähnliche Anlässe. Bitten Sie die Gäste, Aufnahmen nur privat zu verwenden und fremde Kinder nicht ohne Absprache ins Netz zu stellen. Wer vom Bild fernbleiben will, meidet diese Zone. Die Landesbeauftragte Sachsen-Anhalt erwartet vor der Veranstaltung einen Hinweis, dass eine Verbreitung ohne Einwilligung der Abgebildeten zivilrechtliche Ansprüche gegen den Fotografen auslösen kann. Sammeln Sie Elternfotos für die Schulwebsite oder den Schulaccount ein oder fordern Sie zum öffentlichen Posten auf, dann sind das Ihre Verarbeitung und Ihre Verantwortung.

Für die Aufführung selbst ist es am besten, jegliche Aufnahmen zu untersagen. Kein Zuschauer kann wissen, welches Kind auf der Bühne fotografiert werden darf. Organisieren Sie stattdessen eigene Aufnahmen und bieten Sie den Eltern die Möglichkeit, diese zu erwerben. So behalten Sie die Kontrolle darüber, welche Personen in Bildern und Videos abgebildet sind.

Beauftragen Sie einen Fotografen, bleiben Sie in der Regel Verantwortliche für den Zweck „Bilder der Aufführung für die Schule“. Der Fotograf braucht einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung, wenn er weisungsgebunden arbeitet. Das eigene Portfolio darf er nur nutzen, soweit das gesondert erlaubt ist. Eltern, die beim Fotografen direkt bestellen, schließen mit ihm ein eigenes Verhältnis. Das sollte auf dem Bestellschein stehen, im Kleingedruckten der Schule allein reicht das selten.

Der Widerruf

Art. 7 Abs. 3 DSGVO gibt das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Schon gedruckte Programmhefte können nicht mehr eingesammelt werden. Über Kopien, die Dritte gespeichert haben, haben Sie keine Kontrolle. Darauf muss die Information zur Einwilligung hinweisen, sonst ist die Erklärung unvollständig.

Der Widerruf darf nicht schwieriger sein als die Erteilung. Eine E-Mail-Adresse auf der Einwilligung genügt, besser ist eine Kontaktmöglichkeit im Kundenportal.

Online geschlossene Verträge haben seit dem 19. Juni 2026 zusätzlich die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB. Das betrifft aber nur den Vertrag. Die Einwilligung in Bilder ist ein eigenes Thema und sollte genauso auffindbar sein.

Lehrkräfte und private Handys

Aufnahmen für die Schule gehören auf Geräte, die Sie kontrollieren. Die Landesbeauftragte NRW formuliert das für den Schulbetrieb ohne Umschweife. Dienstliche Bilder liegen auf Geräten der Einrichtung. Für die Ballettschule heißt das in der Praxis Schulkamera oder Schultablet, Ablage auf dem Schulaccount, ohne Weiterleitung in private Chats und ohne Cloud der Lehrkraft.

WhatsApp-Gruppen mit Eltern sind ein eigenes Thema (geplanter Beitrag). Schon hier gilt: Ein Gruppenfoto der Minis in den unmoderierten Familienchat zu kippen ist eine Offenlegung an alle Mitglieder und deren Messenger-Anbieter. Dafür brauchen Sie eine Einwilligung, die genau diesen Weg nennt.

Software für die Einwilligung

Wie aus diesen Ausführungen hervorgeht, kann das Verwalten der Einwilligungen eine komplexe Aufgabe sein. Um wirklich rechtssicher die Einwilligungen zu dokumentieren, müssen Sie jeden Vorgang dazu dokumentieren, inklusive der verschiedenen Verarbeitungszwecke und Widerrufe.

Diese Prozesse in der Software abzubilden, ist möglich, führt aber in der Praxis kaum zu weniger Arbeitsaufwand. Unsere Empfehlung lautet daher, mit klassischen Papierformularen zu arbeiten, auf denen die Kunden die verschiedenen Einzel-Einwilligungen ankreuzen und die alle nötigen Hinweise enthalten. Jedem neuen Kunden legen Sie dieses Formular einmal pro Schüler vor und heften das Dokument dann ab. In Ihrer Verwaltungs-Software StudioIntern hat jeder Schüler derzeit eine Checkbox »Fotoerlaubnis erteilt«, die Sie als grobe Orientierung aktivieren oder eben nicht.

Beachten Sie, dass der in der Datenbank gespeicherte Wert für »Fotoerlaubnis erteilt« keinen Nachweis über die Einwilligung darstellt, sondern lediglich ein erster Hinweis für Sie und Ihre Mitarbeiter ist. Die tatsächlichen und genauen Einwilligungen schlagen Sie dann in der Ablage nach. Eine Speicherung in StudioIntern ist für eine der nächsten Versionen geplant, aber mit den abgehefteten Papierformularen sind Sie jetzt und auch später auf der sicheren Seite.

Checkliste

  • Trennen Sie die Einwilligung nach Kanälen: intern, Druck, Website, soziale Netze, Presse.
  • Schüler ohne Einwilligung müssen ohne Nachteil im Kurs / bei der Aufführung bleiben. Holen Sie die Einwilligung unabhängig vom Unterrichtsvertrag ein.
  • Beziehen Sie bis 16 Jahre die Sorgeberechtigten ein, ab etwa 14 zusätzlich den Jugendlichen, wenn Einsichtsfähigkeit da ist.
  • Seien Sie bei getrenntem Sorgerecht und Internetveröffentlichung auf das Risiko vorbereitet, das durch die Trennung entsteht.
  • Geben Sie den Widerrufsweg an und entfernen Sie Website-Bilder nach Widerruf.
  • Richten Sie zur Aufführung eine Fotozone ein (wenn möglich), weisen Sie die Eltern hin und schließen Sie einen Vertrag mit dem Fotografen.
  • Lassen Sie Schülerfotos auf den Geräten der Schule. Private Handys der Lehrkräfte bleiben außen vor.
  • Halten Sie Instagram-Inhalte auch auf der eigenen Website vor.

Quellen

  • Art. 2 Abs. 2 Buchst. c, Art. 6, 7, 8 DSGVO: Haushaltsausnahme, Rechtsgrundlagen, Bedingungen der Einwilligung, Kinder und Dienste der Informationsgesellschaft (in DE: 16 Jahre)
  • EuGH, Urteil vom 6.11.2003, C-101/01 (Lindqvist): Veröffentlichung gegenüber einer unbestimmten Öffentlichkeit fällt nicht unter die ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit
  • §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz: Einwilligung in Bildnisse, Ausnahmen (Beiwerk, Versammlung, Zeitgeschichte)
  • Landesbeauftragte für Datenschutz NRW: Bildaufnahmen in der Schule
  • Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt: Fotografieren bei Schulveranstaltungen (Mai 2021)
  • Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz: Recht am eigenen Bild
  • Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte: Fotografieren und Filmen in der Schule
  • Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Personenfotografien nach der DSGVO
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.7.2021, 1 UF 74/21: Internetveröffentlichung von Kinderfotos als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, Einvernehmen beider Sorgeberechtigter
  • Stiftung Datenschutz, Gutachten vom 20.11.2025: Schutz personenbezogener Daten Minderjähriger. Deutschland hat Art. 8 DSGVO bei 16 Jahren belassen

Bilder, die die Schule selbst hostet. Was auf der eigenen Website liegt, können Sie nach einem Widerruf selbst entfernen. Was nur bei Instagram steht, bleibt in fremder Hand. SI Home erzeugt die Schulwebsite in StudioIntern. Fotos, für die eine Einwilligung vorliegt, gehören dorthin zuerst, der Social-Media-Kanal höchstens danach.

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